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tember und an den hierauf folgenden Tagen von dem katholischen Kirchenrath vorge-
nommen werden.
Hiebei haben zu erscheinen:
1) alle Schullehrer, welche in Folge der ersten Dienstprüfung angestellt sind, und
eine Beförderung nachsuchen wollen;
2) die Schul-Provisoren, welche zur ersten Anstellung befähigt zu werden wünschen.
Zu der Prüfung im Monat April haben sich auch diejenigen Schullehrer zu mel-
den, welche die ganze Bildung der Schul-Incipienten durch den vierjährigen Lehrkurs
zu übernehmen gedenken.
In den Meldungen sind der Name, Dienstgrad und Wohnort, das Jahr und der
Tag der Geburt, das Jahr und der Tag des Provisorats-Dekrets des sich Meldenden,
so wie der Name und Stand der Eltern desselben anzugeben, und die Schul-Inspek-
toren haben in ihren Beiberichten über die Lehrgabe, die Sitten und die Amtsführung
des Meldenden sich pflichtgemäß zu dußern.
Die Dienst-Candidaten haben sich zugleich mittelst oberamtlich beglaubigter Zeug-
nisse über den Besitz eines Gemeinde-Bürger= oder Beisitz-Rechtes auszuweisen.
Die Eingaben müssen für die erste Prüfung bis zum 1. April, für die zweite bis zum
1. September bei der Ober-Schulbehörde dahier einkommen. Die Prüfungs-Candidaten,
welche hierauf nicht durch besondere Erlasse zurückgewiesen werden, haben sich bezie-
hungsweise am 29. April und 50. September, Morgens 7 Uhr, in der Kanzlei des
katholischen Kirchenraths einzufinden.
Im Uebrigen wird auf die in der deßfallsigen Bekanntmachung vom 5. Februar
1322 (Reg. Bl. S. 106) beigefügten Bemerkungen verwiesen.
Sturtgart den 10. Februar 1835. Soden.
b) Bekanntmachung, die Aufnahme in das katholische Schullehrer-Seminar in Gmünd betreffend.
Diejenigen katholischen Schulpräparanden, welche auf den 1. Mai d. J. den Vor-
bereitungskurs vollenden, und die Aufnahme in das Schullehrer-Seminar zu Gmünd
nachsuchen wollen, haben sich im Monat April und spätestens bis zum 1. Mai d. J.
bei dem katholischen Kirchenrath zu melden.