Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Dieses  wird  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien
  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  19.  Februar  1855.  Schlaper.

b)  Verleihung  eines  Erfindungs-Patents  betreffend.

Da  Seine  Königliche  Mafjestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  18.  d.  M.
dem  Daniel  Kurz  von  Stuttgart,  auf  eine  von  ihm  dargestellte  Wagensperr-Maschine
ein  Erfindungs-Patent  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  zu  verleihen  gnddigst  geruht
haben,  so  wird  dieß,  unter  Hinweisung  auf  den  Abschnitt  VII.  der  allgemeinen  Gewerbe=Ordnung,
  hiemit  zur  öffemlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  20.  Februar  1835-  Schlaper.

c)  Verfügung,  betreffend  die  an  die  Staatebehdrde  abzugebenden  Eremplare  der  im  Lande  gedruckten
Schriften.

Zur  Ergänzung  der  K  Verordnungen  vom  2.  Januar  1818  (Reg.  Bl.  S.  8)  und
vom  26.  April  1824  (Reg.  Bl.  S.  290),  betreffend  die  nach  §F.  17  des  Gesehes  vom
50.  Januar  1817  an  die  Staatsbehörde  abzugebenden  Frei-Exemplare  der  im  Lande
gedruckten  Schriften,  wird  in  Gemaͤßheit  hoͤchster  Entschließung  vom  18.  d.  M.  folgendes
  verfuͤgt:

1)  das  dem  K.  Studienrath  zu  uͤbermachende  Frei-Exemplar  von  jeder  im  Lande

gedruckten  Schrift  ist  von  dem  Buchdrucker  mit  der  in  den  Verordnungen  vom
2.  Januar  1818  und  26.  April  1824  vorgeschriebenen  Begleitungs-Eingabe  dem
ihm  vorgeseßten  Bezirks-Polizeiamt  zur  Einsendung  zu  übergeben.

2)  Die  Uebergabe  an  das  Bezirksamt  hat  in  der  durch  die  K.  Verordnung  vom
2,  JIgn#nar  1818  bezeichneten  Frist,  folglich  spätestens  vierundzwanzig  Stunden
vor  der  Ausgabe  der  Druckschrift,  bei  Tagsblättern  aber  am  Schluß  jedes
halben  Jahres  zu  geschehen.

3)  Das  Bezirksamt  hat  dem  Buchdrucker  eine  Bescheinigung  über  die  Ablieferung
mit  Bezeichnung  der  Zeit  derselben  auszustellen,  und  eben  diese  Zeit  auch  auf
der  Begleitungs-Eingabe  vorzumerken.  Die  lebtere  samt  der  übergebenen
Schrift  wird  von  ihm  an  die  Registratur  des  Studienraths,  welche  hiefür
gegen  das  Bezirksamt  Bescheinigung  auszustellen  hat,  eingesendet.