Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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terstützung, nach Zurücklegung eines bestimmten höheren 
Alters um Pension zu bitten; 
7) die Direktion bestimmt nach der Würdigkeit und Bedürf- 
tigkeit des Bittstellers, nach der Zahl der Hilfsbedürftigen 
und nach den Kräften des Instituts die zu bewilligende 
Summe durch Stimmenmehrheit. 
Auch die Pensionen sind hiernach alljährlich neu zu 
reguliren. · 
8) Oeffentliche Nachricht von dem Stande der Anstalt und 
Rechnungsablegung über Einnahme und Ausgabe fände statt. 
Hiernach ist das weiter Geeignete zu verfügen. 
München, den 6. Mai 1843. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., also ergangen. 
Nachricht den übrigen k. Kreisregierungen, K. d. J., zur Wissen- 
schaft und weitern Verfügung. 
F. u#1##8. 
Ministerial-Entschließung vom 29. Juni 1852, den Pensionsverein 
für Wittwen und Waisen bayerischer Aerzte betr. mit den Satzungen 
des Pensionsvereines. 
Vorywort. 
Gemäß den Beschlüssen des Congresses bayerischer Aerzte 
v. J. 1848 und der Berathungs-Commission v. J. 1850, einen 
Pensionsverein für Wittwen und Waisen bayerischer Aerzte zu 
gründen, hat der zu diesem Behufe gewählte Central-Ausschuß 
einen Capitalstock angebahnt und einen Entwurf der Satzungen 
dieses Vereins zur Vorlage gebracht. 
Der mathematische Theil dieser Satzungen — die Tarif- 
tabellen der Einzahlungen — wurde von Herrn Conrektor Eilles 
in München gefertiget und von Herrn Rektor Vierheilig in 
Straubing begutachtet. Zur Erläuterung dieses rechnerischen 
Theiles der Satzungen geben wir in Beilage A Vierheiligs 
eigene Worte. 
Dieser Entwurf wurde der allerhöchsten Stelle zur Prü- 
fung und Genehmigung vorgelegt. Seine Majestät der 
König haben allergnädigst geruht, demselben mit zweckmäßigen
	        
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