Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Nro. 12. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
Mittwoch den 9. Maͤrz 1836. 
Inhal!t. 
Königl. Dekrete. Gesetz, betreffend die Aufhebung des Verbots des sechsten Zinsguldens. — Ordens- 
Verleihung. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Verbot der Druckschrift: „Wallv, die Zweislerin, von C. Guhkow.“ 
Bekanntmachung des Ergebnisses der mit dem Architekten Bruckmann von Ulm vorgenommenen 
Prüfung 
Dienst- Wöel Migungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesetz, 
betreffend die Aufhebung des Verbots des sechsten Zinsguldens. 
ilheilm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Veranlaßt durch neuere Erfahrungen über die Wirkung der bestehenden geseßlichen 
Vorschriften binsichtlich des sechsten Zinsguldens und durch die über die Auslegung 
bieser Vorschriften entstandenen Meinungs-Verschiedenheiten, verordnen und verfägen 
Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, wie folgt:
	        
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