Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Nro. 15. 
Regierungs--Blatt 
Königreich Württemberg. 
Dienstag den 29. März 1836. 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Bekanntmachung des Vertrags mit der sreien 
Stadt Frankfurk über deren Beitritt zu dem deutschen Jollverein. 
  
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Bekanntmachung eines Vertrags mit der freien Stadt Franksurt über deren Beitritt zu 
dem Deutschen Jollverein. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem Wir in Gemeinschaft mit der Krone Preußen, der Krone Bayern, der 
Krone Sachsen, dem Großherzogthum Baden, dem Kurfürstenthum Hessen, dem Groß- 
berzogthum Hessen und den zum Thüringischen Zoll= und Handels-Verein verbundenen 
Scgaren mit der freien Stadt Frankfurt über den Beitritt der lehteren zu dem deutschen 
Vollverein Unterhandlungen haben pftegen lassen, und durch die hiezu ernannten Bevoll-
	        
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