135
noͤverischen Guelphen- und des K. Wuͤrttembergischen Militaͤr-Verdienst-Ordens,
und Commandeur des Großherzogl. Badischen Zaͤhringer Loͤwen-Ordens,
und
Höchst-Ihren Ober-Finanz-Rath Heinrich Ludwig Bier sack, Ritter erster
Classe des Großherzogl. Hessischen Ludwigs-Ordens, Ritter des K. Preußischen
rothen Adler-Ordens dritter Elasse, des Eivil-Verdienst-Ordens der K. Bayeri,
schen Krone, des Ordens der K. Württembergischen Krone und des Großher=
zogl. Badischen Zähringer Lowen-Ordens;
andererseits
Der Senat der freien Stadt Frankfurt:
den Schöff und Senator George Friedrich v. Guaita,
und
den Senator Conrad Adolph Bansa
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Natiffkation, folgender Ver-
trag abgeschlossen worden ist.
Art. 1.
Die freie Stadt Frankfurt mit ihrem Gebiete tritt dem zwischen den Königreichen
Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzogthum Vaden, dem
Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen und den zu dem Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereine verbundenen Staaten, Behufs eines gemeinsamen Zoll= und
Handels-Systems errichteten Vereine bei, wie solcher auf den Grund der darüber ab-
geschlossenen Verträge vom 22. und 30. März, ingleichen vom 11. Mal 1833 und
vom 12. Mai 1835 besteht, dergestalt, daß dieselbe unter den durch gegenwärtigen
Vertrag bestimmten Maßgaben gleiche Verbindlichkeiten mit den vorgedachten Staaten
übernimmt, und gleicher Rechte mit selbigen theilhaftig wird.
Art. 2.
In Folge dieses Beitritts wird die freie Stadt Frankfurt, mit Aufhebung der
gegenwärtig in derfelben und ihrem Gebiete über Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
hangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Geseße und Einrichtungen, das für
dleselbe vereinbarte Zoll-Gesetz nebst der Zoll Ordnung und dem Zoll-Strasgesetze, in-
gleichen den Zolltarif, welche als integrirende Bestanttheile des gegemwärtigen Ver-