Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausuͤbung : des Handels 
und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Ange- 
hörigen der übrigen kontrahirenden Staaten #eben so wie die eigenen Angehoͤrigen be- 
handelt werden. 
Art. 15. 
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Einwohner der Stadt Frank- 
furt, wie dem der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche 
von den K. Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die 
in fremden See= und anderen Handelspläbßen angestellten Consuln eines oder der an- 
deren der kontrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen 
kontrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That 
anzunehmen. 
Art. 15. 
Die freie Stadt Frankfurt tritt hiedurch dem zwischen den bisherigen Vereins- 
(Gliedern zum Schusße ihres gemeinschastlichen Zoll-Systems gegen den Schleichhandel, 
und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen unter dem 11. Mai 1833 
abgeschlossenen Zollkartel fär die Dauer des gegenwärtigen Vertrages bei, und wird 
die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit lehzterem publiciren lassen. Nicht min- 
der werden auch von Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen 
getroffen werden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses 
Zollkartels überall Anwendung gegeben werde. 
Art. 17. 
Die Gemeinschaft der Elnnahme, in welche die freie Stadt Frankfurt wit den 
jetzigen Vereinsstaaten in Folge des gegenwärtigen Vertrages tritt, bezieht sich auf 
den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in den K. Preußi-“ 
schen Staaten, den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Großher- 
bogthum Baden, dem Kurfürstenthum Hessen, dem Großherzogthum Hessen, dem 
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine, mit Einschluß der den Joll= Spstemen der 
kontrahirenden Staaten bieher schon beigerretenen Ander und der freien Stat 
Fraukfart.
	        
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