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Uebrigens ist rücksichtlich des Berkehrs mit Handwerks-Arbeiten gegenuͤber
von der freien Stadt Frankfurt insbesondere vereinbart worden, daß zwar innerhalb
derselben und ihres Gebiets, auf gleiche Weise wie in anderen Vereinsstaaten, die
Fertigung von Handwerks-Arbeiten sowohl in, als außer den Meßzeiten den daselbst
ansäßigen Handwerkern vorbehalten bleibe, jedoch
#a) das Einbringen fremder Handwerks-Arbeiten, welche als Handelsartikel für den
Großhandel oder für andere zum Handel mit solchen Gegenständen berechtigte
Gewerbtreibende zu Frankfurt eingehen, sowohl in, als außer den Messen
erlaubt sey, und nicht minder
h) jederzeit, also auch zwischen den Meßzeiten, Handwerker aus den Vereinslanden
Produkte ihrer gewerblichen Industrie auf Bestellung Frankfurter Elnwohner
zum eigenen Bedarf derselben nach Frankfurt bringen oder senden dürfen.
In Verdachtssällen soll nur durch die kompetente Frankfurtische Behörde (dem
jüngern Bürgermeisteramt) Nachweisung darüber gefordert werden können, dag die
eingehenden Handwerks-Arbeiten wirklich auf Bestellung nach Frankfurt geliefert
werden.
Den Gewerbtreibenden von Frankfurt stehen dagegen in den Vereinsstaaten, also
auch in Württemberg, gleichmäßig die Befugnisse zu, welche unter a und b oben aus-
gedrückt sind.
Sturtgart den 28. März 1856. Herdegen.
Oienst-Erledigungen.
1) Durch das am 18. d. M. erfolgte Ableben des Gerichts-Aktuars Feuerbach
ist die Aktuarsstelle bei dem K. Oberamtsgericht Rottenburg in Erledigung gekommen.
Die Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe
in Tübingen zu melden.
2) Die Bewerber um die erledigte, in der zweiten Befoldungsklasse stehende Ober-
Amterichtersstelle in Tuttlingen haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Ge-
richtshofe in Tübingen zu melden.