Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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B) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Aussetzung von Preisen fuͤr die Hervorbringuug vorzuͤglichen Flachses. 
Um das Interesse für die Verbesserung des Flachsbaus und der Flachsbereitung 
zu befördern, werden mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät 
für diejenigen, welche im Laufe dieses Jahrs den besten Flachs bereiten, acht Hreise 
ausgeseßt, und für die Bewerbung um diese Preise folgende Bestimmungen gegeben: 
1) von den Preisen sind vier, nämlich 
der erste von —:. 80 fl. 
der zweite von —:. 60 fl. 
der dritte von —; -0 fl. und 
der vierte von —. 50 fl. 
für im Wasser gerösteten Flachs, und die vier weiteren, nämlich 
von 50 fl., 40 fl., 50 fl. und 20 fl. 
für im Thau gerösteten Flachs 
bestimmt. 
2) Wer sich um Einen dieser Preise bewerben will, muß eine Probe des von ihm 
gepflanzten und bereiteten Flachses in einer Quantität von wenigstens 50 Pfund 
an die K. Commission für die Verbesserung der Leinwand-Gewerbe in Stuttgart 
noch vor dem ersten December dieses Jahrs portofrei einsenden. 
3) Der Flachs muß im Lande erzeugt und bereitet, und bis zum Verspinnen zu- 
gerüstet seyn. Er soll wenigstens den zur Ausspinnung von zehn Schnellern 
aus dem Pfund erforderlichen Feinheitsgrad bestßen, durchaus rein gehechelt 
seyn, auch weder eine dunkelgraue, noch rothe Farbe haben. 
4) Die Verpackung, in welcher der Flachs eingesendet wird, muß mit dem amt- 
lichen Siegel des Ortsvorstehers oder Bezirksbeamten geschlossen, und auf der- 
selben der Rame des Preisbewerbers beigesetzt sepn. 
5) Außerdem ist durch bezirksamtlichen Bericht, welcher nicht in die Verpackung 
des Flachses eingeschlossen seyn darf,
	        
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