Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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a) ein gemeinderäthliches, von dem Bezirksamt beglaubigtes Zeugniß über die 
Erzeugung und Bearbeitung des Flachses im Inland, 
h) eine Beschreibung des Verfahrens des Preisbewerbers bei der Bearbeitung 
des Flachses, insbesondere bei der Röste, 
an die gedachte K. Commission einzusenden; auch zugleich der Preis anzugeben, 
um welchen der Bewerber den Flachs, wenn er zum Verkauf bestimmt ist, 
erlassen will. 
Das gemeinderäthliche Zeugniß hat die Felder, auf denen der Flachs er- 
zeugt worden ist, nach Lage und Flächen-Gehalt zu bezeichnen, auch den Ort 
der Röste zu beurkunden. 
Bei entstehendem Zweifel über die Richtigkeit der Angaben oder bei 
einer Unvollständigkeit derselben hat das Bezirksamt für ihre nähere Prüfung 
oder Ergänzung zu sorgen. 
6) Ueber die Preis-Ertheilung erkennt unter der Leitung der Commission für die 
Verbesserung der Leinwand-Gewerbe eine von dem Ministerium des Innern 
bestellte Commission von fünf unbetheiligten Sachverständigen. Das Erkennt- 
niß hat spätestens acht Tage nach dem Schluß der Bewerbungs-Frist zu 
erfolgen. 
7) Die Flachsproben werden auf Kosten der Vewerber, nach deren Verlangen, 
zurückgesendet. . 
An dem Porto der Einsendung verguͤtet die Staatskasse, wenn der Einsender 
keinen Preis erhielt und seine Waare nicht in Stuttgart zum Verkauf 
kommt, die Haͤlfte. 
Stuttgart den 5. April 1836. Schlaper. 
b)) Bekanntmachung, die im Laufe des Jahrs 1835 vorgegangenen Veränderungen in der Gemeinde- 
Bezirks-Eintheilung betreffend. 
Im Laufe des Kalender-Jahrs 1835 sind mit Genehmigung der zuständigen 
Regierungs-Behbrden nachstehende Veränderungen in der Gemeinde= Bezirks-Einthei- 
lung vorgegangen, welche hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden:
	        
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