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Die Bewerber um Zulassung zu diesen Prüsungen haben sich, wofern es nicht
bereits geschehen ist, spätestens bis zum 10. Mal d. J. schristlich an das Finanz-
Ministerium zu wenden, und ihren Eingaben neben einem vollständigen Nationale
und Geburtsschein die Zeugnisse äber ihre Bildungslaufbahn, ihre bieherigen Dienst-
Leistungen, so wie ihr sittliches Betragen; die Candidaten zur Dienstprüfung überdieß
ein oberamtlich beglaubigtes JZeugniß über den Besit eines Bürgerrechts (Reg. Bl. 1828,
S. 709) beizuschließen.
Die Zugelassenen werden durch besondere Schreiben der Prüfungs-Commission
einberufen werden.
Stuttgart den 14. April 1836. Herdegen.
b) Verfügung in Betreff der Ausgleichungsabgaben im Perkehr mit der freien Stadt Franksort.
Nach dem Vertrag über den Beitritt der freien Stadt Frankfurt zum Zollverein sind
a) Württembergische Erzeugnisse bei dem Uebergang in die freie Stadt Frankfurt
einer Ausgleichungsabgabe nicht unterworfen, dagegen ist
b) von Erzeugnissen der freien Stadt Frankfurt bei dem Uebergang nach Würt-
temberg
1) von geschrotetem Malz 20 kr. für das Württembergische Simri,
2) von Branntwein 5 fl. für den Württembergischen Eimer,
3) von Bier # fl. für den Württembergischen Eimer
als Ausgleichungsabgabe zur diesseitigen Staatskasse einzuzlehen; was hiemit zur
Nachachtung bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 15. April 1836. Herdegen.
) Bekanntmachung, betreffend die Fürstlich Hohenlohe, Langenburg'sche Forstverwaltung.
Nachdem der für das Forstrevier Langenburg von der Fürstlichen Standesherr=
schaft Hohenlohe-Langenburg als Revierfoͤrster ernannte bisherige Revierjäger Rieh-
mann fuͤr befaͤhigt erkannt worden ist, so wird solches hiedurch oͤfsentlich bekannt
gemacht.
Stuttgart den 13. April 1836. Herdegen.