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worden ist, in welchem der Mannsstamm des gegenwärtigen Besitzers, des Grafen Cajetan
v. Bissingen-Rippenburg, in Innsbruck, und nach dessen Aussterben der Manns-
stamm seines Bruders, des nunmehr verstorbenen Grafen Ernst v. Bissingen-Nip-
penburg, in Orawißa in Ungarn, mit Ausnahme des weiblichen Geschlechts der in
dem Mannsstamme ausgestorbenen Linie, und erst nach dem Aussterben des Manns-
stammes in beiden Linien das weibliche Geschlecht, und zwar
1) die welblichen Nachkommen und Cognaten derjenigen Linie, in welcher der
Mannsstamm zuleßt ausgestorben ist,
2) nach deren Abgang die weiblichen Nachkommen und Cognaten der zuvor im
Mannsstamme ausgestorbenen Linie, und
5) wenn die weiblichen Nachkommen und Cognaten der beiden Linien der Grafen
Ernst und Cajetan d. Bissingen ausgestorben sind, die Töchter des Gra-
fen Ferdinand v. Bissingen-Rippenburg (Vaters der beiden Ersteren)
mit ihren Nachkommen
zur Erbfolge berufen werden, und worin ferner bestimmt ist, daß beim Aussterben des
Mannsstammes in der einen Linie und des Eintritts der andern Linie diese den
Cegnaten der ausgestorbenen Linie den gerichrlich auszumittelnden Werth der Herrschaft
über Abzug der Passtven und 3 der Entschädigungssumme, welches dem succedirenden
Mannsstamme zu gut komme, zu ersehen habe, und daß die Herrschaft ohne Consens
der Agnaten und Cognaten weder veräußert, noch verpfändet oder sonst belastet werden
dürfe; unter Vorbehalt der Rechte jedes Dritten und insbesondere unter Vorbehalt des
lehensherrlichen Consenses zu dem noch zu verabredenden besondern Familienstatute, die
gerichtliche Bestätigung ertheilt worden ist.
Tübingen den 12. April 1836. Kapff.
8) Des Departements des Innern.
Der Regierung des Reckarkreifes.
Verbot der Druckschriften: Briefe aus Paris von Ludwig Börne, 1830—1832 und 1833—1834.
Der Eriminal-Senat des K. Gerichtshofs für den Reckarkreis hat durch Beschluß
bom 3. April d. J. den Inhalt der von dem Oberamt Tettnang vorläufig mit Beschlag
belegten Druckschriften: