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eine besondere Nachtwache angeordnet, welche der jeweilige Portier in Gemein-
schaft mit einem Kaminfeger-Gesellen vorzunehmen hat, und welche besonders
im Winter, von 10 Uhr Abends an, einen Umgang zu machen und genau
darauf zu sehen hat, daß alle Ofen= und Vorkamin-Thöürchen genau verschlossen
sind, und daß weder in den Oesen, noch in den Küchen mehr gefeuert werde,
sobald die Bewohner zu Bette sind, und zur Besorgung und Bewachung des
Feuers Niemand besonders aufgestellt ist.
Dieser Wache hat Jeder Folge zu leisten; übrigens hat sich dieselbe gegen
Jedermann bescheiden zu benehmen und ihren Umgang so still, als nur immer
möglich zu halten, damit Niemänd gestdrt werde.
Nicht nur eine gänzliche Unterlassung dieser nächtlichen Visitation, sondern
auch jede Saumseligkeit dabei wird strenge geahndet werden.
Ist der Ober-Hof-Fourier besonders beauftragt, von Zeit zu Zeit unvermuthet
nachzusehen, ob die Nachtwache ihre Schuldigkeit beobachte, und ob und wie
überhaupt die wegen vorsichtiger Behandlung von Feuer und Licht gegebenen-
Vorschriften beobachtet werden. Bemerkt derselbe hiebei irgend eine Nachläßig-
keit, so hat er ohne alle Neben-Räcksichten nicht bloß die betreffenden Perso-
nen sogleich darauf aufmerksam zu machen, sondern solches auch dem Oberst-
Hofmeisteramte anzuzeigen, damit dasselbe die nöthigen Verfügungen zur Ab-
stellung der etwa eingerissenen Unordnungen treffen könne.
# . 4.
Das betreffende Bau-Personal, der Ober-Hof-Fourier, die Aufseher und Haus-
Verwalter in den Kron-Gebäuden haben genau darauf zu sehen, daß die Dachläden
und Dachfenster in der Regel immer verschlossen gehalten werden, damit jedem, durch
ein Flug-Feuer zu befürchtenden Nachtheil möglichst vorgebeugt werde.
Die Bewohner, Hausverwalter und Aufseher haben bei jedem Sturme, und vor-
züglich bei einem Feuerlärmen, sogleich nach allen Dachfenstern und Dachläden zu sehen
und die offenen genau zu verschließen. Wenn übrigens bei den oben genannten Visita-
tionen ein Dachfenster oder Dachladen ausgehoben angetrossen wird, so verfällt der
Schuldhafte in eine Strafe von 3 fl. 15 kr.
b.