Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

94  II.  Strafgesetzbuch  88  182—183.

1)  um  der  Unzucht  Vorschub  zu  leisten,  hinterlistige
Kunstgriffe  angewendet  worden  sind,  oder
2)  der  Schuldige  zu  den  Personen,  mit  welchen  die  Un—
zucht  getrieben  worden  ist,  in  dem  Verhältniß  von
Eltern  zu  Kindern,  von  Vormündern  zu  Pflege—
befohlenen,  von  Geistlichen,  Lehrern  oder  Erziehern  zu
den  von  ihnen  zu  unterrichtenden  oder  zu  erziehenden
Personen  steht.
Neben  der  Zuchthausstrafe  ist  der  Verlust  der  bürger—
lichen  Ehrenrechte  auszusprechen;  auch  kann  auf  Zulässigkeit
von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.  -  -

§  182.  (Landg.)  Wer  ein  unbescholtenes  Mädchen,  welches
das  sechszehnte  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat,  zum  Beischlafe
verführt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Eltern  oder  des
Vormundes  der  Verführten  ein.

§  183.  (Landg.  od.  Amtsg.)  Wer  durch  eine  unzüchtige
Handlung  öffentlich  ein  Aergerniß  gibt,  wird  mit  Gefängniß

§  181.  Hinterlistige  Kunstgriffe:  26.  Jan.  92  E.  22.  311.  13.
April  92  E.  23.  69.  Eltern  umfaßt  auch  Stiefeltern:  6.  Mai  82  E.  6.
338;  R.  4.  440.  7.  Jan.  91  E.  21.  257.  Kein  Unterschied  zwischen  Söhnen
und  Töchtern,  Erwachsenen  und  Unerwachsenen,  daher  auch  gleichgültig,
welche  von  den  beiden,  die  Unzucht  treibenden  Personen  in  dem  bezeichneten
  Verhältniß  zum  Kuppler  steht:  6.  Mai  87  E.  16.  49;  R.  9.  301.
Mitwirkung  des  Kindes  erforderlich:  20.  April  94  E.  25.  287.  Versuch
(Z.  2)  durch  Förderung  der  noch  nicht  verübten  Unzucht:  18.  Okt.  82  E.
7  119.  Anstiftung  zur  eigenen  Unzucht:  13.  April  92  E.  23.  69.  22.
Mai  94  E.  25.  369.  Strapbarkeit  des  Theilnehmers  auch  wenn  solcher
nicht  in  dem  angegebenen  Verhältnuiß  steht  (§  50  unanwendbar):  19.  Juni
91  E.  22.  51.  Realkonk.  mit  §  180:  1.  März  82  E.  6  132;  R  4.  220.

§*  182.  Verführung,  wenn  der  Mann  seinen  sinnlichen  Begierden
den  Willen  des  Mädchens  dienstbar  macht:  23.  März  82  E.  6.  135;  R.  4.
269,  insbesondere  durch  Mißbrauch  der  geschlechtlichen  Unerfahrenheit:
10.  Mai  82  R.  4.  468.  11.  Febr.  84  E.  10.  95.  Unbescholtenheit
erfordert  Unversehrtheit  der  Geschlechtsehre:  26.  März  81  R.  3.  168;  diese
wird  durch  freiwillige  Zeischlafsgestattung  aufgehoben:  10.  Mai  82  R.  4.
468.  Antragsrecht  der  unehel.  Mutter:  7.  Dez.  80  E.  3.  89;  R.  2.  614.
Eltern"  begreift  sowohl  den  Vater  als  die  Mutter:  25.  Sept.  88
.  18.  101.

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