94 II. Strafgesetzbuch 88 182—183.
1) um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige
Kunstgriffe angewendet worden sind, oder
2) der Schuldige zu den Personen, mit welchen die Un—
zucht getrieben worden ist, in dem Verhältniß von
Eltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflege—
befohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu
den von ihnen zu unterrichtenden oder zu erziehenden
Personen steht.
Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürger—
lichen Ehrenrechte auszusprechen; auch kann auf Zulässigkeit
von Polizei-Aufsicht erkannt werden. - -
§ 182. (Landg.) Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches
das sechszehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe
verführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des
Vormundes der Verführten ein.
§ 183. (Landg. od. Amtsg.) Wer durch eine unzüchtige
Handlung öffentlich ein Aergerniß gibt, wird mit Gefängniß
§ 181. Hinterlistige Kunstgriffe: 26. Jan. 92 E. 22. 311. 13.
April 92 E. 23. 69. Eltern umfaßt auch Stiefeltern: 6. Mai 82 E. 6.
338; R. 4. 440. 7. Jan. 91 E. 21. 257. Kein Unterschied zwischen Söhnen
und Töchtern, Erwachsenen und Unerwachsenen, daher auch gleichgültig,
welche von den beiden, die Unzucht treibenden Personen in dem bezeichneten
Verhältniß zum Kuppler steht: 6. Mai 87 E. 16. 49; R. 9. 301.
Mitwirkung des Kindes erforderlich: 20. April 94 E. 25. 287. Versuch
(Z. 2) durch Förderung der noch nicht verübten Unzucht: 18. Okt. 82 E.
7 119. Anstiftung zur eigenen Unzucht: 13. April 92 E. 23. 69. 22.
Mai 94 E. 25. 369. Strapbarkeit des Theilnehmers auch wenn solcher
nicht in dem angegebenen Verhältnuiß steht (§ 50 unanwendbar): 19. Juni
91 E. 22. 51. Realkonk. mit § 180: 1. März 82 E. 6 132; R 4. 220.
§* 182. Verführung, wenn der Mann seinen sinnlichen Begierden
den Willen des Mädchens dienstbar macht: 23. März 82 E. 6. 135; R. 4.
269, insbesondere durch Mißbrauch der geschlechtlichen Unerfahrenheit:
10. Mai 82 R. 4. 468. 11. Febr. 84 E. 10. 95. Unbescholtenheit
erfordert Unversehrtheit der Geschlechtsehre: 26. März 81 R. 3. 168; diese
wird durch freiwillige Zeischlafsgestattung aufgehoben: 10. Mai 82 R. 4.
468. Antragsrecht der unehel. Mutter: 7. Dez. 80 E. 3. 89; R. 2. 614.
Eltern" begreift sowohl den Vater als die Mutter: 25. Sept. 88
. 18. 101.
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