Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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b) Verfuͤgung, betteffend die polizeiliche Fuͤrsorge für Geisteskranke. 
Durch häufige Erfahrungen von Vernachläßigung oder verkehrter Behandlung 
geisteskranker Personen siehr sich das Ministerium des Innern veranlaßt, die Polizei- 
Stellen an die ihnen obliegende Pflicht, die zweckmäßige Behandlung der Gemüths- 
und Geisteskranken wahrzunehmen, zu erinnern und insbesondere Folgendes vorzuschrelben: 
1) Die Ortsvorsteher haben von jedem zu ihrer Kenntniß kommenden Fall einer 
Geisteskrankheit den Bezirks-Polizeibeamten Anzeige zu machen. 
2) Der Bezirbsbegmte hat unter Beihülfe oder Vermittlung des Oberamt,sarztes 
von dem Zustand und der Behandlung des Geisteskranken Kenntnit zu nehmen, 
und wenn sich in lebterer Beziehung offenbare Mängel und Gebrechen heraus- 
stellen, zu deren Abstellung das Geeignete einzuleiten. Er wird hiebei die 
aus den Verhältnissen, in denen der Kranke lebt, für dessen zweckmaßige 
Behandlung sich ergebende größere oder geringere Gewähr gehörig würdigen 
und jede mit der Wahrung des Zwecks vereinbare Diskretion beobachten. 
Sturtgart den 15. Juli 1336. 
Schlayer. 
2. Des evangelischen Consistorium. 
Ergebuiß der zweiten evangelisch-theologischen Dienstprüfung in den Monaten April, Mai und Juni. 
Von den zu der zweiten evangelisch theologischen Dienstprüfung in den Monaten 
April, Mai und Juni d. J. zugelassenen Candidaten des Predigtamts wurden folgende 
vierunddreipig für besähigt erklärt, und zwar: 
1) Amthor, von Göxpingen. 
2) Vinder, von Sielmingen. 
5) Brakenhammer, von Gechingen. 
60 Eifert, von Tübingen. 
5) Flaxland, von Adelszheim. 
6) Haackh, von Heilbronn.
	        
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