Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

314 
Art. 2. 
Die zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes bereits veranstalteten Nachdrücke 
von Werken, welche nach der Bestimmung des Art. 1 unter dem Schuße des Nach- 
druckverbots stehen, können zwar auch noch während der Dauer dieses Schußes, jedoch 
nur in polizeilich gestempelten Exemplaren, zum Absaß gebracht werden. 
Den polizeilichen Stempel erhalten diejenigen Exemplare, welche binnen dreißig 
Tagen von der Verkündigung dieses Gesehes an von dem Nachdrucker oder Händler 
dem Bezirkspolizeiamt seines Wohnorts mit dem erforderlichen Nachtweis über ihren 
schon vor der Verkündigung dieses Geseßes veranstalteten Abdruck vorgelegt werden. 
Für die polizeiliche Stemplung findet die Entrichtung einer Abgabe nicht statt. 
Art. 3. 
Die nach Maßgabe der bisherigen Gesehe für einzelne Schriften verliehenen 
besonderen Prioilegien gegen den Nachdruck bleiben, sosern sie den Betheiligten größere 
Vortheile, als das gegenwärtige Gesetz gewähren sollten, auch fernerhin in Kraft. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt- 
Gegeben Bad-Gastein den 22. Juli 1856. 
Wilhelm. 
Der provisorische Chef des Departements des Innern: 
Geheimer Rath Schlaper. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär: 
Vellnagel. 
E) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben gnädigst geruhr, durch allerhöchste Ent“ 
schließung vom 26. Juni den Staatsrath v. Harttmann, Direktor des K. Lehen“ 
raths, zum Direktor des K. Haus= und Staats-Archivs, und dagegen 
den Geheimen Legationsrath v. Bilfinger zum Vice-Direktor des K. Lehenraths 
zu ernennen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.