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1) Die vierzehntägige Frist, nach deren Verfluß zufolge des Art. 2 des Gesetzes
an die Stelle der nicht entrichteten Geldbuße Freiheitsstrafe tritt, wird von der
Eröffnung, des Erkenntnisses= erster Instanz, wenn dieses die Rechtskraft be-
schreitet, im Falle eines Rekurses gegen dasselbe aber von der Eröffnung des
Rekurs-Erkenntnisses' an berechner.
Dem Verurtheilten, welcher den Gnadenweg betritt, ist nachgelassen,
gegen das Préjudiz des Eintritts der Freiheitsstrafe an die Stelle der Geld-
buße durch Hinterlegung der lehtern bei dem Bezirksamt innerhalb der in
Art. 2 des Gesetzes bestimmten Frist sich für den Fall, daß seinem Begnadi-
gungs-Gesuche nicht entsprochen wird, zu sichern.
2) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Wirkung. Es sind daher die
Strafbestimmungen desselben auf alle zur Zeit seiner Verkündigung noch nicht
in erster Instanz erledigten Fälle, und die Vorschriften des Art. 9 des Gesetzes
auf alle nach Maßgabe desselben erkannten Geldbußen und Freiheitsstrasen
anzuwenden.
3) Mit dem jährlichen Rechnungsschluß und erstmals auf den 1. August 1837
bat jede Amtspflege dem vorgesetzten Oberamt eine Berechnung.
-a) der im Laufe des leßten Rechnungsjahrs von der Amtspflegkasse verein-
nahmten Geldbußen wegen einfacher Unzuchtvergehen,
b) der von ihr auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen des gleichen
Vergehens verwendeten Kosten, und
e) des fuͤr vorgeschossene Kosten dieser Art geleisteten Wiederersatzes vorzulegen.
Der Ueberschuß der Summe der unter a und c genannten Einnahmen
über die unter b erwähnte Ausgabe bildet den nach Art. 9 des Gesebes
anzuwendenden Reinertrag.
Das Oberamt hat die Berechnung zu prüfen und richtig zu stellen,
und bei einem sich ergebenden Reinertrage die Beschlüsse der Amtsbersamm-
lung über dessen gesehmäßige Verwendung einzuleiten-
Die beschlossene Verwendung und jede später hierin beabsichtigte Aen-
derung ist der Kreisregi eigen, welche dier unmangelhafte Erfül-
lung der geseblichen Vorschrift, wahrzunehmen hat.