Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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1) Die vierzehntägige Frist, nach deren Verfluß zufolge des Art. 2 des Gesetzes 
an die Stelle der nicht entrichteten Geldbuße Freiheitsstrafe tritt, wird von der 
Eröffnung, des Erkenntnisses= erster Instanz, wenn dieses die Rechtskraft be- 
schreitet, im Falle eines Rekurses gegen dasselbe aber von der Eröffnung des 
Rekurs-Erkenntnisses' an berechner. 
Dem Verurtheilten, welcher den Gnadenweg betritt, ist nachgelassen, 
gegen das Préjudiz des Eintritts der Freiheitsstrafe an die Stelle der Geld- 
buße durch Hinterlegung der lehtern bei dem Bezirksamt innerhalb der in 
Art. 2 des Gesetzes bestimmten Frist sich für den Fall, daß seinem Begnadi- 
gungs-Gesuche nicht entsprochen wird, zu sichern. 
2) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Wirkung. Es sind daher die 
Strafbestimmungen desselben auf alle zur Zeit seiner Verkündigung noch nicht 
in erster Instanz erledigten Fälle, und die Vorschriften des Art. 9 des Gesetzes 
auf alle nach Maßgabe desselben erkannten Geldbußen und Freiheitsstrasen 
anzuwenden. 
3) Mit dem jährlichen Rechnungsschluß und erstmals auf den 1. August 1837 
bat jede Amtspflege dem vorgesetzten Oberamt eine Berechnung. 
-a) der im Laufe des leßten Rechnungsjahrs von der Amtspflegkasse verein- 
nahmten Geldbußen wegen einfacher Unzuchtvergehen, 
b) der von ihr auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen des gleichen 
Vergehens verwendeten Kosten, und 
e) des fuͤr vorgeschossene Kosten dieser Art geleisteten Wiederersatzes vorzulegen. 
Der Ueberschuß der Summe der unter a und c genannten Einnahmen 
über die unter b erwähnte Ausgabe bildet den nach Art. 9 des Gesebes 
anzuwendenden Reinertrag. 
Das Oberamt hat die Berechnung zu prüfen und richtig zu stellen, 
und bei einem sich ergebenden Reinertrage die Beschlüsse der Amtsbersamm- 
lung über dessen gesehmäßige Verwendung einzuleiten- 
Die beschlossene Verwendung und jede später hierin beabsichtigte Aen- 
derung ist der Kreisregi eigen, welche dier unmangelhafte Erfül- 
lung der geseblichen Vorschrift, wahrzunehmen hat. 
 
	        
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