340
sich bewogen gefunden hat, neben Beibehaltung der uͤbrigen bisher schon bestandenen
Bestimmungen, den Vermoͤgensbesitz, von dessen Nachweis die Zulassung von Auswan-
derern zum Durchzug durch das jenseitige Gebiet, folglich auch die Visirung der Reise-
paͤsse derselben durch die K. franzoͤsische Gesandtschaft abhaͤngig ist, auf die Summe
von 400 fl. fuͤr jeden Familienvater, deßgleichen von 400 fl. fuͤr jede 18 oder mehr
Jahre alte, und von 200 fl. fuͤr jede juͤngere Person, die er mit sich nimmt, fest-
zusetzen.
Indem die K. Oberaͤmter angewiesen werden, sowohl in Beziehung auf die Veleh-
rung der Auswanderer, welche ihren Weg durch Frankreich nach Amerika zu nehmen
gedenken, als in Beziehung auf die Paßausstellung sich hienach zu achten, wird zugleich
zur Verwarnung der Betheiligten bekannt gemacht, daß nach einer weiteren neuerlichen
Verfügung der K. französischen Regierung keiner fremden Person die Erlaubniß zur
Einschiffung in Frankreich ertheilt wird, deren Paß nicht ursprünglich zur Seereise
unter denjenigen Bestimmungen ausgestellt ist, welche für die durch Frankreich ziehen
den Auswanderer festgeseßt sind, diejenigen aber, die etwa, um diese Bestimmungen z6
umgehen, unter dem Vorwande, in Frankreich Arbeit zu suchen, dahin reisen und ihr'
Mässe erst dort zur Seereise visiren lassen wollen, zu gewärtigen haben, in dem Fall,
wenn sie nicht wirklich Arbeit daselbst finden und uͤber die Mittel ihres Unterhalts sich
ausweisen, sogleich in ihre Heimath zuruͤckgewiesen zu werden.
Stuttgart den 15. August 1856.
Für den Departements,Chef:
Waͤchter.
2. Des evangelischen Consistorium.
Darstellung des Zustandes des Besoldungsverbess s-Fonds für cpangelische Geistliche auf Georgi 1656.
I# 14#
Nachdem die Rechnung über den Besoldungsverbesserungs-Fonds von Georg
1824 von der K. Oberrechnungskammer revidirt und justificirt ist, wird unter Bezie-
bung auf die früheren Bekanntmachungen folgende Darstellung des Zustandes dieses
Fonds zur öffemlichen Kenntnitz gebracht.