von einem Vermoͤgen von Inventuren von Theilungen
fl. kr. J fl
bis 300 fl. inel. . . .. — —
von 300 fl. bis 1000 fl. excel.. — 30 1 —
— 1000 fl. — 2000 flBB= - 1 — 2 —
— 2000 fl. — 5000 fl. — 1 50 5 —
— 3000 fl. — 5000 fl- 2 — 5 —
u. s. f. wie nach der bisherigen Skale.
K. 5.
(Zu Art. 16 des provisorischen Notariats-Sportelgesees vom 31I. December 1833.)
In dem im ersien Absaße des Art. 16 vorausgesetzten Fall unterbleibt der Ansaß
der Realtheilungssporteln, und tritt nur die Cognitions-Sportel ein, wenn die Ver-
lassenschaft zuvor schon vollkommen in's Reine gesetzt, die Vermögens-Aufnahme also
nicht mehr nothwendig ist, z. B. wenn ver Erblasser sich unter Euratel befand und
sein. Vermögen in öffentlicher Verwaltung stand.
In dem im zweiten Absate des Art. 16 enthaltenen Falle fällt nunmehr nach dem
et. 1 des Gesekes vom 22. Juli 1836 ein Sportelansatz ganz hinweg.
C. 4.
(Zu Art. 20 des provisorischen Notariats-Sportelgeseges vom 31. December 1835.
a) Der Ansaßz einer sogenannten Prüfungs= und Solennisations-Sportel kann
bei Erxemten zweirer Classe und Nicht-Exremten nicht vorkommen, indem die
Prüsung und Genehmigung von privatim errichteten Inventur= und Theilungs-
Geschäften solcher Personen für die vorgeschriebene Diepensations-Sportel (ein
Drittel der ordentlichen Sportel) zu besorgen und daneben nur die Gebühr
des Waisengerichrs-Personals noch anzuseßen ist.
b) Unter der „tarifmaͤßigen Sportel“ im dritten Absatze des Axt. 20 ist nicht
die nach Procenten des Vermögens sich berechnende Inventur= und Theilungs-
Sportel , sondern die Sportel für Prüfung und Solennisirung von Inventu-=
ten und Theilungen Exemter erster Elasse verstanden, welcher Sportelansat