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fertigung des Rapiats die Stellung der Anskandsrechnung als uͤberfluͤssig er:
scheint, ist für jenes die bisherige Gebühr zu entrichten, ohne daß hiebei, auch
wenn der Notar das Rapiat gesertigt hat, eine Theilunz dieser Gebüyr mit
der Sportelkasse stattlénde.
K. 6.
(Zu Art. 26 des provisorischen Rotariars-Sportelgesehes vom 31. December 1835.)
(Sportel-Tarif: Vormundschafts-Rechnungen, Punkt 2)
Wenn einem Curanden, dessen Vermögen bereits pfleaschaftlich verwaltet wird,
weiteres Vermögen durch Erbschaft, Vermächtniß rc. anfällt, so ist lehteres mit der
Revisions- und Abhörsportel einer Anstandsrechnung in der Art zu belegen, daß sowohl
das alte, als das neue Vermögen besportelt, und für das alte Vermögen die ersten
Stufen des Tarifs einfach, fuͤr das neue Vermoͤgen die betreffenden folgenden Stufen
zus angeseht werden.
K+. 7.
(Zu Art. 27 des provisorischen Notariats-Sportelgesehes vom 31. December 1835.)
Für Nachrechnungen bei pflegschaftlichen Vermögens-Uebergaben an neue Pfleger
oder bei der Vertheilung eines gemeinschaftlichen Vermögens an Pflegkinder, sind
a) wofern eine solche Nachrechnung die Stelle einer förmlichen, mir den erforder-
lichen Urkunden belegten Rechnung vertritt, so daß die folgende Rechnung
darauf gegründet werden kann, die gewöhnlichen Rechnungsstell-, Revisions-
und Abhörsporteln anzusehßzen; wenn aber
b) bloß eine kurze Berechnung der seit dem leßten Rechnungsabschlusse vorgekom-
menen Einnahmen und Ausgaben angestellt wird, welche in die nächste förm-
liche Rechnung wieder aufzunehmen sind, so findet kein Sportelanfaß start.
K. 8.
(Zu Art. 28, 29 des provisorischen Notariats-Sportelgesehes vom 51. December 1833.
Zu Bezweckung einer gleichförmigen Verrechnung der bei den Bezirksgerichten
zum Ansatz kommenden Sporteln von Srellung, Reoision und Abhör der Vormund-