Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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schafts-Rechnungen, so wie der betreffenden Revisionsgebuͤhren, Reisekosten und Tas- 
gelder wird Folgendes verfuͤgt: 
a) Die Verzeichnisse der Sporteln und der davon zu bezahlenden Gebuͤhren sind 
nach dem angeschlossenen Formular Lit. A. auszufertigen, und jedesmal mit 
den vierteljährigen Reisekosten-Verzeichnissen dem zustaͤndigen Gerichtshofe zur 
Genehmigung vorzulegen. 
b) In den Reisekosten-Verzeichnissen sind die aus der Sportelkasse zu bezahlenden 
Reisekosten von Abhoͤren innerhalb Falzes aufzufuͤhren. 
e) In die Sportelrechnungen ist, unter Beilegung der genehmigten und zur Zah- 
lung angewiesenen Verzeichnisse, nur der reine Ertrag der Rechnungsstell-, so 
wie der Revisions- und Abhoͤrsporteln summarisch aufzunehmen. 
d) Den Bezirksgerichten ist gestattet, sogleich bei der Abhoͤr die angesetzten Spor- 
teln einzuziehen und hievon die Gebuͤhren des Waisengerichts-Personals zu 
berichtigen. 
e) Die Revidenten sind, wenn die Abhoͤr der gepruͤften Rechnungen voraussichtlich 
nicht gleichbald erfolgen kann, ermaͤchtigt, ihren Sportelantheil aus der vor- 
mundschaftlichen Casse auf kuͤnftige Abrechnung an der Gesamtsportel zu 
erheben. 
Vorstehende Bestimmungen beziehen sich auf die mit dem 1. Januar 1854 und 
nachher angefallenen Rechnungen; hinsichtlich der fruͤheren Rechnungen sind, wenn 
solche jetzt er zur Abhoͤr kommen, die fruͤher bestandenen Vorschriften elnzuhalten. 
Stuttgart den 15. August 1336. 
Der provisorische Cbef des Justiz-Deparrements: Der Chef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rath v. Schwob. Geheimer Rath v. Herdegen.
	        
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