304 B. Dispensir-Anstalten.
und chemischen Fabrikate nach eiuem Preis-Courant mit Aufschlag kontraktlich zu liefern
übernommen haben, dadurch vorgebeugt, dass von den Droguen-Handlungen, mit
Rücksicht auf die eingetretenen Preis-Veräaderungen, alle halbe Jahre neue Preis-Courante
ausgegeben werden, und die Apotbeker nach den nlhern Bestimmungen des
Kootrakts ihren Droguen- „Rechnungen stets die in don ‚neuesten Preis-Couranten ausgeworfenen
Wasrenpreise zum Grunde zu legen h Ausserdem würden auch
schriftliche Prolongationen der bestehenden, oder die Thhrlichen Abschlüsse neuer Kontrakte,
da beide mit Stempelkosten für die "Apotheker verbunden sind, die von diesen
bisher bewilligten Rabattsätze unfeblbar herabdrücken, folglich das Verfahren, von
welchem bei der kontraktlichen Lieferung der übrigen Konsumtibilien Vortheil erwartet
wird, bei der Arsneilieferung und für den bezäglic Fonds von Nachtheil sein. Hiernach
musa es denn In Bezug auf Arzneilieferangs-Kontrakte bei der stillschweigenden
Prolongation, wie solche im 8 O des sub D der Beilagen zu den gedachten Kontrakten
vorgeschrieben ist, sein Bewenden behalten.
18. (Erl. d. Mil. Dekon. -Depart vom 16. März 1849, Cirkular an die General-Acrste
vom 30. März 1818.) Aus dem anderweiten Bericht der Kgl. Intendantor vom
21. November 1847 hat das Departement ersehen, dass in B. die für das wehr-Bataillon
daselbst gelieferten Arzneion in den 10 Jahren von 1337 bie 1 ehrtich
in der Regel 1 bis 3 Thlr., im I Jahre 1337 sogar nur 20 Sgr.. und allein im Jahre
18192 — 12 Thlr. WB Ber. 6P {. betragen, mithin eine stempelpflichtige Höhe bei Weitem
nicht erreicht baben, auch kein Grund zu der Vermuthung vorhanden ist, dass in den
folgenden Jahren bedeutend höhere Beträge oder gar bis zu 50 Thir. jährlich für Arzneien
gezahlt werden müssten, wAhrend künftig, wie seither, zu den Kontrakten der
gewöhnliche, allgemeine Kontraktsstempel mit 10 Sgr. für jedes ausgefertigte Exemplar
verwendet werden müsste, weil dies die durch die Beilage D der Vorschriften „Ueber
die Versorgung der Armee mit Arzneien etc.“ vorgeschriebene Fassung der Kontrakte
nicht anders zulässt. Die Kgl. Intendantur wird demnach hierdurch beauftragt, in allen
solchen Arzneilieferungs-Kontrakten, deren Gegenstand erfahrungsmässig die Höhe von
#0 Thirn. jährlich nicht erreicht, ausdrücken zu lassen, dass das Objekt der Lieferung
den stempelpflichtigen Satz von 50 Thirn. jährlich unter keinen Umständen erreichen
solle, wonach es dann der Verwendung von Stempelpapier nicht bedarf; es sind jedoch
diese Kontrakte naclı der Cirkular-Verfügung des Departements vom 6, Juni 1844 weder
schriftlich, noch stillschweigend zu prolongiren, sondern alljährlich neu zu schliessen.
Fär alle übrigen Arzoeilieferungs-Kontrakte, bei denen der Geldwerth des Lieferungs-Gegenstandes
beim Kontraktsschluss nicht einer ungeführen Schätzung fühig ist, bleibt
die bisherige Verordnung, wonach zu jedem ausgefertigten Kontrakts-Exemplar ein
Stempelbogen ä 10 Sgr. zn verwenden ist, gültig. Der mit vorgelegte, noch nicht
völlig aungefertigte Araneilieferungs-Kontrakt zwischen dem N Landwohr-Bataillon und
dem Apotheker B. zu B. erfolgt hierbei zurlick. Bei dieser Gelegenheit bemerkt das
Departement, dass, olgleich die Verwendung von Prolongationsstempeln zu solchen
Arzneilieferungs-Kontrskten, in welchen ein stillschweigendes Fortbestehen vorbedungen
worden, nach der Cirkular-Verfügung vom 20. November 1844 nicht erforderlich ist,
einige der Kgl. Intendanturen solche Kontrakte dennoch alljährlich schriftlich erneuern
und X Sgr. Prolongationsstempel hierzu verwenden lassen. Die Kgl. Intendantur wird
hiedurch auf das Ungeeignete, den gegebenen Bestimmungen und dem vorgeschriebenen
Schema zu den Arzneilioferungs-Kontrakten Widerstreitende eines solchen Verfahrens
sur Abstellung desselben, wo es bestebt, aufmerksam gemacht.
19. «Erl. d Mil.-Oekon.-Depart. vom 9, August 1850, Cirkular an die General-Aerste
vom 4. Oktober 1830.) Eine in der Civilrerwaltung getroffene Anordnung, wonach
die Arzneilieferungs-Kontrakte für die klinischen Anstalten der Universitäten wie
eigentliche Lieferungs-Kontrakte auch im Sinne des Stempelgesetzes behandelt und mit
dem von dem Lioferungs-Objekt zu ermitteluden Werthstempel besteuert werden sollen,
ist Veranlassung geworden , die diesseitige Cirkular-Verfügung vom 18. Mlürz 1849 zu modi-Seiren,
Indem auch für die Militärverwaltung hierdurch festgesetzt wird, dass fortan alle neu
zu schliossenden Arzneilieferungs-Kontrakte ohne Unterschied als Lieferungs-Kontrakte ansusehen
und zu besteuern sind. mäss ist zu donselben, nach Anleitung des Ministerial-Reskripta
vom 26. Mai 1840 (Beil. zum kriegeminister. monatlichen Cirkularschreiben
vom 18. Decomber 1810, Nr. 122) der Werthstempel am Schluss jeden Jahres zu verwenden,
so weit nämlich das Lieferungs-Objekt eine stempelpflichtige Höhe erreicht hat; entgegungenetsten
Falls bleiben selbstredend die Kontrakts-Exemplare stempelfrei. erden
hiernach die Vorträge in Rede wie alle übrigen Lieferungs-Kontrakte über konsuntible
Gegenstäuds angesehen, so muss auch laut Cirkular-Verfügung an die Kgl. Intendsnturen
vom 0. Juni 18944 der alljährlich erneuerte Abschluss derselben stattfinden und
es kann die anderweite Cirkular-Verfügung vom 20 November 1844, wonach hiervon
die Arzaeilieferungs-Kontrakte eine Ausnahme mschten, nicht weiter Platz greifen.