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1) Die Capitalsteuer-Aufnahme ilt nach der Ministerinlverfügung vom 30. December
18355 in Betreff der Capital= und Besolbungssteuer Rro. I. 2 (Reg. Bl. S. 564)
unter Beobachtung der bisher bestehenden Vorschriften zu behandeln.
2) Die Hauptverzeichnisse der Oberämter find, wie lbisher, je auf den 1. November
dem Stener-Collegium vorzulegen.
II. In Ansehung der Steuer von Pesoldungen und Pensionen und
dem diesen Einnahmen gleich zu achrenden Einkommen, welche gleichfalls
um odie. Hälfte des bisherigen Betrages, also—jzauf drei Achttheile der durch das Abga-
bengese vom 29. Juni 1821 K. 31 bestimmten Säße, ermäßigt worden ist:
1) Die Steuerpflichtigen haben, wenn auch in ihrem Einkommen seit dem vorigen
Jahre sich nichts verändert haben sollte, für das Etatsjahr 1836—5y nach der
im MRegierungsblatte vom Jahre 1821 S. 568—6571 enthaltenen Porschrift
specificire#p Fassionen zu übergeben.
Fäür die Jahre 1857—39 find solche umständliche Fassionen ver, Steuer-
Pflichtigen, welche schon im vorangegangenen Jahre satirt haben, nicht erfor-
derlich, sondern es genügt an der Erklärung der Steuerpflichtigen über die
Veränderung oder Nichtberänderung ihres Einkommens gegen das vorige Fie
nanzjahr:
2) Der Ertrag der Zehnten und Theilgeböhren ist vach dem Durchschnittsertrage
der drei Jahre 1833, 1854 und 1835, und zwar während der ganzen Finanz“'
periode von 1836—39 in Berechnung zu nehmen, und hierbei insbesonders
die Bestimmung des Art. 2 des obenerwähmen Gesetzes vom 22. Juli 1856
zu beachten, wonach die zu den steuerpflichtigen Gehalten gehörigen Natura“
lien nun vollständig zur Bestenerung zu ziehen sind.
Der Werth der Naturalien ist nach den Borschriften zu berechnen, welche
in der schon erwähnten Ministerialverfügung vom 30. December 1833 unter
II. 2 hiefür gegeben sind:
5) Da bei den in K. 28 des Abgobengeseßes vom 29. Juni. 1821, wu8er -d 60
nannten Steuerpflichtigen: Amtsgehülfen, Handlungs-Commis 2c. eben. dem
Salair auch die freie Beköstigung, welche sie von ihren Princiyglen genjeßen,
wie bisher (mit jährlichen 150 fl.) in Anschlag zu. bringen. ist; so. kommt, den