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vom 9. Juli 1327 gewöhnlich auf ein Vierteljahr; sie kann aber nach Umstaͤn-
den gegen Entrichtung des gesehlichen Concessionsgeldes auch auf weitere drei
Monate verlängert werden.
Im Uebrigen haben die auf den Ausschank ihres alten Weins Anspruch
machenden Weinproducenten, so wie die betreffenden Ortsacciser bei Vermei
dung der auf die Uebertretung gesehten Strasen, ganz dieselben Vorschriften zu
befolgen, welche in dem Art. 17 des Wirthschafts-Abgabengesehes und in dem
g. 12 der Vollziehungs-Instruktion zu diesem Gesetze vom 11. Dezember 1827
hinsichtlich des Ausschanks und der Abgabe von dem selbst erzeugten Wein
enthalten sind.
5) Die in Art. 5 des Geseßes ausgesprochene Aufhebung der Wirthschaftsaccise
erstreckt sich nur auf den außer den Staaten des deutschen- Zollvereins erzeug'
ten Wein und Branntwein, welchen Detailhändler oder Wirthe gegen Ent
richtung der vollen Eingangszollabgabe aus dem nicht vereinten Auslande
oder aus Zolllagerhäusern unmittelbar beziehen; außervereinsländischer
Wein und Branntwein ist demnach, wenn er aus Kellern vereinsländischer
Weinhandlungen an den Wirthschaftsabgabe-Pflichrigen übergeht, gleich dem
vereinsländischen Weine der gesetzlichen Wirthschaftsabbabe huch ferner unterworfen-
Stuttgart den 20. August 1836. Herdegen.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die erledigte Aktuarsstelle bei dem K. Oberamtsgerlchte
Leonberg haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshose in Eßlingen
zu melden.
2) Die Bewerber um die erledigte Aktuarsstelle bei dem K. Oberamtsgerichte
Brackenheim haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtöhose in Eßlingen
m melden.
5) Bei dem K. Gerichtshofe in Ellwangen ist eine Tagschreibersstelle mit dem
Normalgehalte von 600 fl. in Erledigung gekommen. Die Bewerber um dieselbe haben
sich binnen drei Wochen in eigenhändig geschriebenen Eingaben vorschriftmäßig bei dem
Direktorium des vorgedachten Gerichtshofs zu melden.
Gedruckt bei G. Hassel brin 1.