Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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vom 9. Juli 1327 gewöhnlich auf ein Vierteljahr; sie kann aber nach Umstaͤn- 
den gegen Entrichtung des gesehlichen Concessionsgeldes auch auf weitere drei 
Monate verlängert werden. 
Im Uebrigen haben die auf den Ausschank ihres alten Weins Anspruch 
machenden Weinproducenten, so wie die betreffenden Ortsacciser bei Vermei 
dung der auf die Uebertretung gesehten Strasen, ganz dieselben Vorschriften zu 
befolgen, welche in dem Art. 17 des Wirthschafts-Abgabengesehes und in dem 
g. 12 der Vollziehungs-Instruktion zu diesem Gesetze vom 11. Dezember 1827 
hinsichtlich des Ausschanks und der Abgabe von dem selbst erzeugten Wein 
enthalten sind. 
5) Die in Art. 5 des Geseßes ausgesprochene Aufhebung der Wirthschaftsaccise 
erstreckt sich nur auf den außer den Staaten des deutschen- Zollvereins erzeug' 
ten Wein und Branntwein, welchen Detailhändler oder Wirthe gegen Ent 
richtung der vollen Eingangszollabgabe aus dem nicht vereinten Auslande 
oder aus Zolllagerhäusern unmittelbar beziehen; außervereinsländischer 
Wein und Branntwein ist demnach, wenn er aus Kellern vereinsländischer 
Weinhandlungen an den Wirthschaftsabgabe-Pflichrigen übergeht, gleich dem 
vereinsländischen Weine der gesetzlichen Wirthschaftsabbabe huch ferner unterworfen- 
Stuttgart den 20. August 1836. Herdegen. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Aktuarsstelle bei dem K. Oberamtsgerlchte 
Leonberg haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshose in Eßlingen 
zu melden. 
2) Die Bewerber um die erledigte Aktuarsstelle bei dem K. Oberamtsgerichte 
Brackenheim haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtöhose in Eßlingen 
m melden. 
5) Bei dem K. Gerichtshofe in Ellwangen ist eine Tagschreibersstelle mit dem 
Normalgehalte von 600 fl. in Erledigung gekommen. Die Bewerber um dieselbe haben 
sich binnen drei Wochen in eigenhändig geschriebenen Eingaben vorschriftmäßig bei dem 
Direktorium des vorgedachten Gerichtshofs zu melden. 
  
Gedruckt bei G. Hassel brin 1.
	        
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