Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Dagegen koͤnnen im Wege der Verordnung Arbeiten, die einem Gewerbe aus- 
schlietzend angehörten, für eine gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Zünfte erklärt und 
mehrere gleichartige zünstige Gewerbe in ein einziges vereinigt werden. 
Art. 12. 
Vorbedingungen des Betricbs eines zünftigen Gewerbes. 
Der selbstständige Berrieb eines zünftigen Gewerbes ist 
a) durch die Volljährigkeit oder erlangte Dispensation von der Minderjährigkeit, 
b) durch die Erlangung des Meisterrechts bei der betreffenden Zunft, und 
6) durch den Besitz des Gemeinde-, Bürger= oder Beisikrechts am Orte der 
« Gewerbe-Niederlassung « 
bedingt. 
Zweites Kapitel. 
Von den Zunftgenossen, ihren Classen und Rechten. 
Erste Unterabtheilung. 
Lehrlinge. 
Art. 153. 
Vorbedingung des Eintritts in die Lehre. 
Der Eintritt in die Lehre bei einem zuͤnftigen Meister, welcher das Verhaͤltniß 
des zuͤnftigen Lehrlings begruͤndet, ist durch die Vollendung der gesetzlichen Schuljahre 
edingt. Außerdem stebt weder das Alter, noch die Geburt, noch der Srand der Eltern, 
noch das Religionsbekenntniß oder der frühere Beruf des Lehrlings der Erlernung 
eines zünftigen Gewerbes im Wege. « 
Art..14. 
Dauer der Lehrzeit. 
Die Dauer der Lehrzeit und die Belohnung des Lehrmeisters wird durch den Lehr- 
ertrag bestimmt; in Ermanglung einer besonderen Verabredung dient die Bestimmung 
der besonderen Handwerks-Ordnung oder der bei dem betreffenden Gewerbe gemeinhin 
statrfindende Gebrauch zur Richtschnur.
	        
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