Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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2) wenn der Lehrling ohne gegruͤndete Ursache aus der Lehre tritt, so wird die 
dem Lehrmeister nach Art. 18 zu leistende Entschädigung unter Zugrundlegung 
der ausgedrückten Lehrgeldsesumme berechnet; 
5) stirbt der Meister vor beendigter Lehrzeit mit Hinterlassung einer Wittwe, 
welche das Gewerbe fortseht und dem Lehrling die Vollendung der Lehrzeit 
in ihrer Werkstätte anbietet, so hat der leßtere, wenn er dieses Erbieten nicht 
annimmt, der Wittwe für die bereits abgelaufene Lehrzeir den nach der Regel 
des Art. 16 verfallenen Theil der ausgedrückten Lehrgeldssumme zu vergüten. 
Sollte in einem der vorbenannten Fälle, der Vorschrift ungeachtet, das 
durch die verlängerte Lehrzeit zu vertretende Lehrgeld in dem Lehrvertrag nicht 
ausgedrückt seyn, so ist dessen Betrag zunächst durch einen friedensgerichtlichen 
Ausspruch des Zunftvorstandes (Art. 86, Ziff. 6), und wenn die Betheiligten 
hiebei sich nicht beruhigen, durch das Ermessen der zuständigen Verwaltungs- 
stelle (Art. 161) zu bestimmen. 
4) Wird die Lehrzeit aus irgend einem andern Grunde abgebrochen, so kann der 
Lehrmeister wegen des ihm entgehenden Lehrgeld-Surrogats keinen Ersaß in 
Anspruch nehmen. « 
Art. 25. 
b) Für den Fall, daß der Lehrling einen Lohn vom Meister bezieht. 
Wenn ausnahmsweise der Lehrling vom Lehrmeister einen Lohn bezieht, so hat 
1) der Lehrling, der ohne gegröndete Ursache aus der Lehre trirt (Art. 138), dem 
Lehrmeister, und umgekehrt 
2 der Lehrmeister, der den Lehrling ohne dessen Verschulden zum Austritr 
nöthigt (Art. 19 und 21), dem lehteren nach Befinden der Umstände eine 
Enrschädigung zu leisten, welche den Vetrag eines halben Jahrlohns nicht öber- 
steigen kann; 4 
3) die Bestimmungen der Art. 20 und 25 finden auch hier ihre Anwendung. 
Unter dem Lohne, den der Lehrling vom Lehrmeister bezieht, wird in den 
voranstehenden Fällen das Kostgeld, welches etwa der letztere seinem Lehrlinge- 
statt der Naturalverpflegung begahlt, nicht begriffen. 
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