Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 35. 
Fortse zung. 
Der Gesell, welcher stückweise bezahlt wird oder von dem Meisler einen Vorschuß 
an seinem Arbeitslohn empfangen hat, kann, der in der gehbrigen Frist geschehenen 
Aufkündigung ungeachtet, nicht eher austreten, als bis er die übernommene Arbeit 
vollendet oder den empfangenen Vorschuß abverdient oder erfebht hat. 
Art. 36. 
Fortse zung. 
Zur gleichbaldigen Aufsagung des Vertrags ist der Meister berechtigt: 
1) wenn der Gesell gegen ihn oder seine Hausgenossen einer groben Beschimpfung 
oder einer übeln Nachrede in Hinsicht auf das Gewerbe sich schuldig macht; 
2) wenn er den Anweisungen, die er als Geselle von dem Meister erhält, eins 
beharrliche Unfolgsamkeit entgegenseht, oder wenn er gegen den Willen des 
Meiisters einen ganzen Arbeitstag hindurch sich der Arbeit entzieht oder zu 
wiederholten Malen in den gesehlichen Arbeitsstunden feiert; 
3) wenn er einer wiederholten Störung der Hausordnung sich schuldig macht, 
oder die Sicherheit des Hauses durch Unvorsichtigkeit gefährdet, oder mit einer 
ansteckenden Krankheit behaftet ist; 
4) wenn er einer Veruntreuung oder eines ähnlichen, dem guten Mufe nachthei- 
ligen Vergehens sich schuldig macht; 
5) wenn unverschuldete Ereignisse den Meister außer Stand setzen, dem Gesellen 
Arbeir zu geben. 
Art. 37. 
Fortsehrnang. 
Der Gesell kann den Vertrag vor Ablauf der Aufkündigungsfrist aufsagen: 
1) wenn der Meister einer strafbaren Handlung oder einer groben Unfttlichkeit 
gegen ihn sich schuldig macht; « 
2) wenn er ihm die versprochene Belohnung schmaͤlert oder sie nicht zur gehoͤri- 
gen Zeit entrichtet. 
Art. 38. 
Fortsetzums. 
Der Meister, der einen Gesellen ohne gesehlichen Grund. vor Ablauf der Aufkün, 
digungsfrist entläßt, hat ihm den Lohn und die Verpflegung, welche der Gese
	        
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