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Art. 56.
) In der Jahl der Gesellen und Werkstöble.
Die Beschränkungen, welchen der Meister nach bisherigen Zunftregeln in der Zahl
der Gesellen und Werkstühle oder in der Wahl der zu seinem Gewerbsbetrieb erfor-
derlichen Werkzeuge und Maschinen unterworfen war, sind aufgehoben.
Art. 57.
d) In der Wahl der Arbeitsgehülfen.
Reben zünftigen Gesellen und Lehrlingen, oder statt derselben, kann der Meister
in seinem Gewerbe auch andere Arbeitsgehülfen verwenden, ohne daß er hiebei in Hin-
sichr auf Zahl, Alter, Stand oder Geschlecht der Arbeirer an irgend eine Beschränkung
hebunden wäre.
Art. 58.
Unzünftige Gewerbetheilhaber.
An seinem Gewerbsbetrieb kann der Meister auch Personen, welche nicht in dem
Zunftvereine stehen, Theil nehmen lassen.
Es versteht sich jedoch von selbst, daß solche Theilnehmer durch ihren Gesellschafts-
ertrag kein selbststaͤndiges Gewerberecht erlangen.
Art. 69.
Gleichzeitiger Betrieb unzuͤnftiger Gewerbe.
Der gleichzeitige Betrieb unzuͤnftiger Gewerbe ist durch die von dem Meister aus-
geübren zünftigen Gewerberechte nicht ausgeschlossen.
Art. 60.
Art des Absatzes.
In dem Absatze seines Gewerbes ist der Meister nicht auf den Zunftbezirk be-
schraͤnkt, er kann vielmehr von jedem Orte Waarenbestellungen annehmen und bestellte-
lrbeiten seines Gewerbes auch außerhalb seines Niederlassungsorts verrichten. Fuͤr
die Gegenstaͤnde, womit ihn sein Gewerbe zu handeln berechtigt, kann er in seinem
sederlassungsort einen offenen Laden fuͤhren, in andern Orten aber sie auf Jahr-
- Wochenmärkten, und außer den Marktzeiten in stehenden Commissions-Lagern bei
ortigen Zunstgenossen oder Kaufleuten feil halten.
Die Bestimmungen einzelner Zunst- und Marktgesetze, wonach gewisse Gewerbe
er Ausbietung ihrer Waaren auf öffentlichen Märkten oder im Verkaufe derselben
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