Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 84. 
Wahl der Zuuftmeister. 
Die Mitglieder des Zunftvorstandes (Zunftmeister) werden je auf drei Jahre von 
der Zunftoersammlung aus ihrer Mitte gewählt, von dem Bezirksamte bestätigt und 
in Pflichten. genommen. Die. Austretenden können sogleich wieder gewählt werden. 
Jeder zur Theilnahme am der Zunstversammlung berechtigte Meister ist verpflichter, 
die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen; nach dreijähriger Versehung des Amtes kann 
er sie auf die nächsten drei Jahre ablehnen. Wird in der Zwischenzeit von einem 
Wahltermine zum anderen eine Zunfemeisters-Stelle erledigr, so wird bis zur nächsten 
ahlhandlung durch die Bezirks-Polizeibehörde ein Amtsverweser bestellt. 
Art. 85. 
Obeizunfemeister; Zunftdiener. 
6 Die Zunftmeister wählen aus ihrer Mitte einen Oberzunftmeister, dem die-Leitung 
der Geschaͤfte, der Vorsitz bei den Verhandlungen, die Kassen- und Rechnungsfuͤhrung 
zukommt. 
Fuͤr die bisher bei einzelnen Zünften durch den jüngsten Meister (Jungmeister) 
sorgten Verrichtungen wird durch den Zunffvorstand ein Zunftdiener bestellt, der aus 
t . Mitmeistern genommen werden kann. Auch diese Bestellung ist jederzeit wider- 
uflich. « 
Art. 86. 
Amtsobliegenheiten des Zunstvorstandes 
Dem Zunftoorstande (Art. 33) liegt namentlich ob: 
1) die obrigkeitlichen Verfügungen, welche die Zunft betreffen, zur Vollziehung. 
zu bringen; 
2) über den Stand der zum Vereine gehbrigen Meister ein fortlaufendes Ver- 
zeichniß zu halten; 
die Anzeige der Lehrverträge angunehmen (Art. 15), die Prüfung der Lehrlinge, 
so weit solche vom der Regierung für angemessen erachtet wird, zu besorgen, 
jedenfalls aber die Lehrlinge nach beendigter Lehre auszuschreiben und über 
den Stand der Lehrlinge ein sortlaufendes Register zu führen; 
4.
	        
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