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4) an der Prüfung der Meisterrechts= Bewerber, welche sich in dem Zunftbezirke
niederlassen wollen, nach Art. ag Theil zu nehmen, und deren Zulassung zum
Meisterrecht nach Art. A9 mit zu hegutachten;
6) aus besonderem Auftrage der Staatsbehörden. ähnliche Prüfungen mit einzelnen
Meisterrechts-Bewerbern aus andern Zunftbezirken vorzunkhmen;
60) bei Streitigkeiten, welche zolschen Meistern", Gesellen und- Lehrlingen des
Zunftvereins über ihre Verhülenisse za ls solche entstanden sirch, eine seiedenk“
Herichtliche Entscheidung zu fällen;
7) über der Befolgung der Vorschriften der allgemeinen: Gewerbe- oder der beson“
deren Zunft-Ordnung zu wachen, Verletzungen derselben von Seiten der Zunft-
Genossen innerhalb der Grenzen des dem Zunftvorstand eingeräumten Stras"
rechts (Art. 87) abzurügen, oder in sofern sie dieses Strafmaaß übersteigen
sollten, der zuständigen Molizeibehörde zur Anzeige zu bringen;
8) auf polizeiwidrige und berrügliche Bereitungen und Verfahrungsarten von
Seiten der Zunftgenossen aufmerksam zu seyn, und sie der geeigneten Behoͤrde
zur Abruͤgung anzuzeigen;
9) die Interessen der Zunft zu wahren, ihre Rechte gegen aͤußere Eingrisse zu
vertreten;
10) das Vermoͤgen und die Einkuͤnfte der Zunft zu verwalten;
11) die Umlagen auf die Mitglieder des Zunftvereins zu besorgen (Art. 95), und
12) über Gewerbsgegenstände der Gemeinde-Obrigkeit und den Staatsbehörden
auf Verlangen ein sachverständiges Gutachten abzugeben.
Art. 87.
Strafbefugniß des Junftvorstandes.
Der Zunstvorstand und in dringenden Fällen der Oberzunftmeister (Art. 85) alleis
ist berechtigt, gegen die Genossen des Zunftbereins in den Art. 86, Zif. 7 bezeichneter
Fällen, so wie wegen Ungehorsams gegen seine amrlichen Weisungen, Strafin 6
zum Betrag eines Thalers zu erkennen. Gegen diese Straferkenntnisse ist der Reku
an das Bezirksamt unter den in dem Gesetze vom 26. Juni 1821 fuͤr Rekurse T
Etraferkenntnisse der Gemeindebehoͤrden vorgeschriebenen Förmlichkeiten gestattet.