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Einlage angesetzt werden, welche den Durchschnittswerth der dem einzelnen Meister im
Laufe eines Jahrs zukommenden Nußung nicht übersteigen soll. '
Weitere Auflagen, als die hier vorgesehenen, dürfen den ein= oder austretenden
Lehrlingen und den Meisterrechts-Erwerbern unter keinerlei Vorwand von der Zunst
gemacht werden.
Art. 93.
Fortse zung.
Einem überstedelnden Meister kann der in dem neuen Niederlassungsort eingeführte
Beitrag der Meisterrechts-Erwerber zur Unterstützung der Wandergesellen auch in dem
alle angesect werden, wenn er in dem früheren Niederlaffungsort einen ähnlichen Bei,
trag an die Zunftkasse schon bezahlt hat;z außerdem liegt einem solchen Meister keine
weitere Eintrittsabgabe zur Zunftkasse des neuen Niederlassungsorts, als betreffenden
Falls diein Art. 92 vorgesehene Einlage für die Mitbenützung gewerblicher Hülfemittel, ob.
Art. 94.
Umlagen auf die Zunftgenossen.
Reichen die vorbemerkten Elnnahmen der Zunft (Art. 91—95) zur Bestreitung
der ihr von dem Gesetz aufgelegten Ausgaben (Art. 88—90) nicht zu, so wird das
ehlende auf die in dem Zunftverein stehenden Meister und Meisterswittwen nach dem
aßstab der von ihnen aus dem betreffenden Gewerbe zu entrichtenden Staatssteuer
umgelegt. Ueber die Nothwendigkeit und den Betrag der Umlage erkennen die Zunfst-
Vorsteher; sie haben jedoch ihren Beschluß unter Nachweisung des Betrags der Ein-
nahmen und Ausgaben durch den Obmann dem vorgesehten Bezirksamt zur Genehmi-
hung vorzulegen.
Art. 95.
Aushebung der Gemeinschaft mit anderen öffentlichen Kassen.
Tede Theilnahme anderer öffentlichen (Gemeinde-, Stiftungs= oder Staats-) Kassen
an den geseßlichen Einnahmen der Zunftkasse, so wie dagegen auch der Antheil einzel-
dner Zunftkassen an anderen, als den von dem Zunftvorstand angesehten Geldstrafen, ist
aufgehoben.
Art. 96.
5 Entkassung der Zunstvorsteber. 6
Die Entlassung der Zunftvorsteher wegen Unbrauchbarkeit oder Dienstverfehlungen
stehr zum Erkenntniß der Kreisregierung. Sie hat unausbleiblich einzutreten, wenn