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ein Zunftvorsteher der Geschenkannahme von einem Lehrling oder einem Meisterrechts-
Bewerber, möge das Geschenk in Zehrung oder in einer sonstigen Gabe bestehen,
uͤberwiesen wird. Der von der Kreisregierung entlassene Zunftvorsteher kann fuͤr die
naͤchstfolgende dreijaͤhrige Periode nicht wieder gewaͤhlt werden.
Art. 97.
Zunftversammlung.
Die Zunftversammlung bildet sich aus den in dem Zunftvereine begriffenen Meistern,
soweit nicht einer oder der andere derselben von der Theilnahme ausgeschlossen ist (Art. 65).
Die Zunftoersammlung wird am Siße der Lade ordentlicher Weise von drei zu drei
Jahren gehalten, kann aber auch in der Zwischenzelt, so oft es die Umstände erfordern,
mit Genehmigung des Bezirksamtes von dem Zunftvorstande berufen werden. Die
Gegenstände der Verhandlung werden zugleich mit der Berufung den Mitgliedern
bekannt gemacht.
Den Vorsib in der Versammlung führt der Bezirksbeamte des Ladensiges oder,
zumal wenn der lebtere vom Amtssite getrennt ist, der Obmann im Vollmachts-
Namen des ihm vorgeseßten Bezirksamtes.
Art. 98.
Gegenstände der Berathung der Zunstversammlung. 6
Der Berathung und Beschlußnahme der Zunftversammlung sind vorbehalten:
1) diejenigen Ausgaben der Zunftkasse, welche, obgleich der Natur und den
Zauecken der Zunftverbindung entsprechend, doch nicht unter den ihr geseslich
obliegenden Leistungen (Art. 88) begriffen sind;
2) die Bestimmung der Mittel, durch welche diese, so wie andere, kraft beson-
derer Rechtstitel dem Zunftverein- öbliegende Ausgaben. gedeckt werden sollen;
5) eine dem Zwecke des Zunstverbandes (Art. 76) entsprechende Verwendung
eines etwalgen Ueberschusses der Einnahme der Zunftkasse über die ihr oblie-
genden Ausgaben;
4) die Festseung der Gebühren, Belohnungen und Gehalte (Art. 88—02)3
5) die Wahl der Zunftvorsteher (Art. 84);
6) die Abhoͤr der Zunftkassenrechnung, nachdem dieselbe zuvor von einem durch
das Oberamt zu bestimmenden Rechnungsverständigen geprüft worden ist.