Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

49 
Bei der Besetzung der Zunfrämter ist er weder wählbar, noch stimmberechtigt. 
Mit den so eben bezeichneten Ausnahmen genießt der concessionirte Krämer gleiche 
Rechte mit den übrigen Mitgliedern der kaufmännischen Innung, und ist denselben 
Verpflichtungen, wie diese, unterworfen. Bei dem Eintritt in die Innung hat er eine 
der Hälfte der kaufmännischen Prüfungsgebühren gleichkommende Abgabe an die Zunft- 
kasse zu entrichten. 
Art. 115. 
Kaufmännische Innungen. » 
Die Handlungs-Innungen unterliegen denselben Bestimmungen, welche fuͤr die 
Vereine der übrigen zünftigen Gewerbe gegeben sind (Art. 76—104). 
Ueberhaupt finden die allgemeinen Bestimmungen über die Verhältnisse der zünf- 
tigen Gewerbe, so weit nicht der gegenwärtige Abschnitt einen Unterschied begründet, 
auch auf das kaufmännische Gewerbe ihre Anwendung. 
*i Vierter Abschnitt. 
Von Fabriken. 
Art. 116. 
Fabrik= Concession. 
Zur Anlegung und zum Betrieb einer Fabrik, die eines oder mehrere zünftige 
Gewerbe in sich schließt, hat der Unternehmer, sofern er nicht zur selbstständigen 
usübung dieser Gewerbe als Zunftgenosse berechtigt ist, eine besondere Concession der 
Regierung nöthig (Art. 71, Ziff. 7). 
Artt. 117. 
Bedingung der Fabrik, Concession. 
Eine Fabrik-Concession im Gebiete zünftiger Gewerbe wird nur dann ertheilt, 
wenn die beabsichtigte Gewerbe-Einrichtung sich von dem gewöhnlichen handwerksmäßigen. 
etriebe desselben Gewerbes auf eine die Fabrikation fördernde Weise unterscheidet. 
Art. 118. 
Wirkung der Fabrik-Concession. 
Die Fabrik-Concession ruht auf der Gewerbs-Einrichtung, in Räcksicht auf 
* sie ertheilt wurde, und ist daher nicht auf. die Person des ersten Unternehmers 
raͤnkt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.