Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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selben Wirkung koͤnnen sie sich an den Verein eines verwandten zuͤnftigen Gewerbes 
anschließen. 
Sechster Abschnitt. 
Vom Hausirhandel. 
Art. 131. 
8 Verbot des Hausirhandels mit zünftigen Waaren. 
Der Hausirhandel mit den, den Zunftgesetzen unterworfenen Fabrikaten und Waaren, 
oder das Feiltragen solcher Gegenstaͤnde auf den Straßen und in die Haͤuser, ist in 
der Regel Jedem, er sey Inlaͤnder oder Auslaͤnder, Ortseinwohner oder Fremder, zu 
ieder Zeit verboten. 
Art. 132. 
Aufstellen zum feilen Karfe. 
Das Aufstellen der im Art. 151 bezeichneten Fabrikate und Waaren zum feilen 
Kaufe, sey es an öffentlichen Plähen, in Wirths= oder Privathäusern, ist den Aus- 
ländern, mit Ausnahme der Zeir der Jahrmärkte und Messen, den in der Gemeinde 
nicht angesessenen Inländern aber mit Ausnahme der Zeit der Jahr= und Wochen- 
Märkte und des im Art. 61 vorgesehenen Falles verboten. 6. 
Die Aufstellung in Commissionslagern bei Zunftgenossen oder bei Kaufleuten ist 
unter diesem Verbote nicht begriffen. 
Art. 133. 
Befondere Beschränkungen bei nicht zünftigen Areikeln. 
Auf gleiche Weise ist der Hausirhandel und das Aufstellen zum feilen Kaufe bei 
jenigen Fabrikaten verboten, welche zwar den Zunftgeseßzen nicht unterliegen, zur 
deren gewerbsmäßigem Verkauf aber besondere Bewilligung der Landespolizeistelle ge- 
rt, wie z. B. mit Bier, Essig, Branntwein, Aqueurs, mit Druckschriften rc. 
Art. 134. 
Gestattung des Hausirhandels als Avsnahme. 
Eime Ausnahme von den vorgeschriebenen Verboten (Art. 131—133) kann nur 
unter der doppelten Voraussetung stattfinden, daß der Händler
	        
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