Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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In Absicht auf die Art und Weise und den Maßstab der Abverdienung 
werden die Behoͤrden auf die daruͤber bestehenden Bestimmungen verwiesen. 
2) Der zur Leitung einer oͤffentlichen Arbeit bestellte Aufseher hat uͤber die an 
derselben theilnehmenden Strafschuldner besondere Aufsicht zu fuͤhren. Zu diesem 
Ende wird ihm ein namentliches Verzeichniß dieser Schuldner unter Angabe 
ader von jedem abzuverdienenden Schuldigkeit und der dafür zu verwendenden 
Arbeitszeit zugestellt. 
5) Die Aufforderung zum Abverdienen und die Einberufung der Arbeiter geschieht 
von der die Arbeit anordnenden Finanzstelle mittelst Schreiben an die betreffen- 
den Orts-Vorsteher, in welchen Zeit und Ort, an welchen die Arbeiter sich 
einstellen sollen, genau zu bestimmen sind. Auch muß in denselben der Auf- 
seher benannt werden, bei welchem sich die Arbeiter zu melden haben. 
4) Dem Orts-Vorsteher liegt es ob, den Schuldnern die Eirberufung zur Arbeit, 
und den Ort und die Zeit derselben sogleich zu eröffnen und ihnen genaue 
Folgeleistung ernstlich aufzugeben. Auch hat er sich des Abgangs derselben an 
den Arbeitsort zu vergewissern. Diejenigen Schuldner, die wegen eingetretener 
statthafter Hindernisse zur bestimmten Zeit sich nicht bei der Arbeit einfinden 
können, hat der Orts-Vorsteher dem Aufseher ohne Verzug anzuzeigen. 
5) Der auf dem Arbeitsplaß anwesende Aufseher hat jeden Tag bei dem Anfang 
und dem. Schluß der Arbeit auf den Grund des ihm zugestellten Verzeichnisses 
und der ihm von dem Orts-Vorsteher etwa zugekommenen Anzeigen (Ziff. 2 
und 4) zu untersuchen und zu verzeichnen, welche der berufenen Arbeiter er- 
schienen, welche der Nicht= Anwesenden entschuldigt, und welche ohne Entschul- 
digung ganz ausgeblieben oder von der Arbeit entlaufen sind. 
Diejenigen, die unentschuldigt ausgeblieben, oder vor Ablauf der schuldigen 
Arbeitszeit ohne Vorwissen und Erlaubniß des Aufsehers weggelaufen sind, 
har der Ausseher dem betreffenden Orts-Vorsteher ohne Verzug mittelst 
Schreibens zu benennen, und insofern die Dauer der Arbeit es zuläßt, sie von 
Neuem zu derselben auf einen bestimmten Tag durch den Orts-Vorsteher be- 
rufen zu lassen.
	        
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