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lichen Volksschulen (Bezirksschulen) findet nur in Folge einer, gesehlichen Vorschristen
entsprechenden Anordnung oder, soweit es sich von einem auf dem freien Willen der
Betheiligten beruhenden Antrag handelt, mit Genehmigung der Ober-Schulbehörde statt.
Art. 11.
Ortsschulen.
Jeder Ort, der für sich eine Gemeinde bildet, muß eine, und wenn es das Be-
bürfniß fordert (Art. 28 u. 29) mehrere Volksschulen unterhalten.
Auch in jedem nur einen Theil einer Gemeinde bildenden Orte hat, wenn der-
selbe zum wenigsten dreißig Familien begreist, in der Rezel eine Volkbeschule zu
bestehen, und es wird die Vereinigung eines solchen Orts mit einem benachbarten
Orte zu einer Bezirksschule nur dann zugelassen, wenn die Entfernung zwischen beiden
Hrten nicht über eine Stunde betrgt.
Art. 12.
Bezirksschule.
Orte, welche weniger als dreitzig Familien begreisen, sind mit einem benachbarten
Orte zu einer gemeinschaftlichen Volksschule zu vereinigen, so lange die Einwohner
nicht selbst zur Errichtung einer eigenen Volksschule und zur dauernden Ausmittlung
des damit verbundenen Aufwandes bereit sind.
Wenn jedoch der benachbarte Ort über eine Stunde entfernt, oder der Weg dahin
für das Leben oder die Gesundheit der Schüler gefährlich ist, so kann von der Ober-
Schulbehörde auch bei fünfzehn Familien die Errichtung einer eigenen Schule ange-
ordnet werden, deren Kosten nach den Bestimmungen der Art. 18 und 23 aufzubrin-
zen sind.
Art. 15.
Berücksichtigung der Einwohner verschiedener Confessson.
Wenn in Orten, wo Einwohner verschiedener Glaubensbekenntnisse ansaͤßig sind,
de Angehörigen der Confesston der Minderzahl wenigsiens sechzig Familien, welche
an dem persoͤnlichen oder dinglichen Gemeindeverbande Theil nehmen (d. h. entweder
als Buͤrger oder Beisitzer der Gemeinde angehoͤren, oder als Grundbesitzer oder
Gewerbtreibende an der ordentlichen direkten Staatssteuer des Orts mitbezahlen),