Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

ich t 
5 abgeurtheilten Verbrechen und Vergehen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
7 Zahl derselben 
S. 
B Verbr er Vergehen. im 
4 3 Verbrechen oder Vergeh im 1 Sennb im im Zusammen. 
Neckarkreis. waldkreis. Jartkreis. Denaukreis. 
. 
4 
10 Mißhamd lung der Eltern 6 7 2 19 
411# ... 2 1 5 6 
- . . 
dns zerbrechen ...·. I 1 — — 2 
othzucht. . . .... 2 1 5 8 
7 Naub 2 — * 10 
Neisenn . 5 1/ 9 7 35 
47 Schulkenmachen, lechsunigen 9 1 3 1 1 
Selbstverstuͤnmlung . — — — – — 
Sodemie 3 — 2 5 10 
50 Selbsthülfe, unerlaubte . 7 — 5 13 
Staats-Vergehen (außer Aufftaud 
z1 und Hochverrath) .. — — — 1 1 
50 Todschlllg .. 1 — — — l 
as Tödtung ... 3 2 7 10 
à Unzucht, gewerbomaßige 38 2 – t 
55 inzucht mit ummannbaren Mädchen 4 2 3 5 14 
agabundität, Confinationo-Ueber- " 4 
50 schreitung, auch Bertell 186 49 76 68 579 
Verheimlichung der Schwanger- 
schaft und Niedkerkunft Chme 
7Rindsmord) 3 2 5 2 10 
z Verlaͤumdung . . 3z 6 5 2 14 
59 Dermögens= Zerfall, vrebe 1 1 — — 2 
60 Waldbrandpiftung ... . —. — — — — 
61 Wald-Ercesse 23 7 6 4 40 
62 rwalihen ...... 110 *(3 40 10 238 
6z Wilderel 7 3 7 20 
oll- Ver- ehen 2 2 — — 4 
1105 585 5605 552 2745 
) Be brtung. Vorsiehende Uebersicht isi nach felgenden Grundsähen gefertigt: 
i mehreren gleichzeitig abgeur elbeilten Verbrechen und Vergehen derselben Gattung ist nicht die Jahl der einzelnen 
srsee Handlungen, sondern dielenige der gefällten Erkennenisse, und nur bei Verbrechen und Vergehen verschie- 
dener .Gattung, über welche in einem Urtheile erkannt worden, ist die Zahl der ersteren und nicht die der Erkennt- 
nisse in Berechnung genommen. Wenn daber 1. B. Zemand in einem Erkenntunse wegen vier Diebstahls-Hand- 
lungen und wegen Vagirens und Widersetlichleit bestraft worden, so #ind sene Diebstähle nicht als vier, sondern 
R iur als ein Vergehen aufgenemmen, wie das Vagiren und die Widersetzlichleit. 
erluchte Verbrechen 2c. sind gleich den vollbrachten gezällt. 
Perbrechen und Vergeben, welche in einer einzelnen, wenn gleich voen mehreren Genossen gemeinschafklih wrrübten 
Handlung bestehen, wie z. B. eine Tödtund, webei mebrere Pee#onen thätig gewesen, ein Raub oder Diebstahl, 
qh elchem Mehrere Theil genommen, und nur als ein Verbrechen 2c. berechnet. 
aus ven dem Gerichte nicht für erwiesen angenommenen Verbrechen und Vergehen sind ganz außer Berechnung ge- 
lieben, und daher nur wirkuch erwiesene Verbre- hen 2c. gezählt. ur
	        
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