Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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b) Verfügung in Betreff der Umgelds-Commistariate. (Mit einer Beilage.) 
Seine Königkiche Majenät haben vermöge böchster Entschließung vom 
24. d. M. eine neue Eintheilung der für die Verwaltung der Wirthschaftsabgaben gebil- 
deren, bisher theils durch Umgelds, Commissäre, theils durch Commissariats-Assistenten 
versehenen Bezirke, und die durchgängige Besetzung derselben mit Umgelds-Commissären 
nach der belgefügten Uebersicht zu genehmigen und dabei zu bestimmen geruhet, daß 
diese Eintheilung mit., dem 1. Januar 1837 in Wirkung treten soll. 
Die Umgelbs = Commissaäre, welche den widerruflich angestellten Dienern (Dienft- 
Pragmatik K. 4) beizuzählen sind, erhalten von dem vorgedachten Termin an als 
Befoldung in der ersten Classe jährlich 600 fl. und in der zweiten Classe jährlich 500 fl, 
sodann ohne Unterschied Vergütung für Pferd= und Botenlöhne und sonstige Ausla- 
gen in Dienstsachen jährlich 180 fl., Diäten bei auswärtigen Dienstverrichrungen täg- 
lich 2 fl. 30 kr., und endlich die von den Wirthen und Brauern, welche Abstich= oder 
Malzsteuerzettel verlangen, hiefuͤr durch die Cameralaͤmter vorschriftmaͤßig (Reg. Bl. 
von 1827, S. 553., und 566) einzuziehenden Gebühren von beziehungeweise 6 kr. und 
kr. für jeden Zettel. 
Da durch die neuen Bestimwungen einestheils die Amtsbezirke verkleinert, andern- 
theils die Geha#te vermehrt worden sind, so wird von den ernannten Umgelds-Com- 
missären um so zuversichtlicher erwartet, daß sie durch ihr Dienstbenehmen der höheren 
Verwaltungsstelle weder zum Gebrauche des Rechts der Dienstentlassung, noch zur 
Ausübung der hiemit ausdrücklich vorbehaltenen Versetzungsbefugniß ohne Umzugs- 
Entschädigung Anlaß geben, vielmehr durch Treue, Umsicht und Thätigkeir weiterer 
Berücksichtigung sich würdig zeigen, insbesondere aber gegen vorkommende Gesetzes- 
ebertretungen pflichtmäßig einschreiten und zunächst Abgabe-Hintergehungen um so 
Krenger verfolgen werden, als durch Verkürzung der gesetlichen Steuern die unredlichen 
bgabepflichtigen nicht nur in der Person der Sctaatskasse die Gesammtheit der Steuer- 
pflichtigen betrügen, sondern auch gegen die redlichen Genossen ihres Gewerbs eine Ue- 
berlegenheit erlangen, welcher diese sich nur mit eigenem Schaden erwehren können. 
Stuttgart den 26. Oktober 1836. 
Herdegen.
	        
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