XVIII
Benennung der Gegenstände.
—
gemeine Eingangsabgabe erboben
[Kurze Waaren, Quincaillerien 2c.:
Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, seinen Metallgemsschen, aus Bronze
(im Feuer vergolder), aus Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen geser,
tigt, oder mit edlen Metallen belegt; ferner Waaren aus vorgenannten Stoffen !
Verbindung mit Alabasier, Bernstein, Elfenbein, Fischbein, Gips, Glas, Holz, Horn“
Knochen, Kork, Lack, Leder, Marmor, Meerschaum, unedlen Metallen, Perlmutter,
Schildpatt, unechten Steinen und dergl.z seine Parsümerien, wie solche in kleinen
Gläsern, Kruken 2c. im Galanteriehandel und als Galanteriewagre geführt werden;
Taschenuhren, Stuß= und Pendeluhren, Kronleuchter mit Bronze, Gold= oder Sil-
berblatt; ganz feine lackirte Waaren von Metall oder Pappmasse (Papier mache),
Regen= und Sonnenschirme, Fächer, Vlumen, zugerichtete Schmuckfedern, Perrücken
macherarbeit u. s. w.; überhaupt alle zur Galtung der Kurzen, Quincaillerie= oder
Galanterie-Waaren gehbrigen, unter den Nummern 2. 3. 4. 5. 6. 10. 12. 14. 19. *
22. 27. 50. 51. 55. 55. 53. 40. 41. und 43. der zweiten Abtheilung dieses Tarist
nicht mitinbegriffenen Gegenstände; ingleichen Waaren aus Gespinnsten von Baum
wolle, Leinen, Seide, Wolle, welche mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing odcr
Stahl verbunden sind, z. B. Tuch= oder Zeugmüßen in Verbindung mit Leder“
Knspfe auf Holzformen, Klingelschnuren und dergleichen mehr *
Leder und daraus gefertigte Waaren:
. ) Lohgare, oder - nur lohrorh gearbeitete Häute, Fahlleder, Sohlleder, Kalbleder,
Sattlerleder, Stiefelschäfte, auch Juchten;z ingleichen sämisch= und weißgare
Leder, auch Pergamennn .. # s«
« -
Scheidemünzen zum Einschmelzen (die Münzen auf besondere Erlaubnißscheine eingehend) wird die *
b) Brüsseler= und Dänisches Handschuhleder, auch Corduan, Marokin, Sassian und
alles gefärbre und lackirte vden 3
Ausnahme: Halbgare Ziegen- und Schaasselle für inländische Safffan= und gete,
Fabrgkaneen werden unter Controle für die allgemeine Eingangsabge
eingelassen.
Tc) Grobe Schuhmacher-, Sattler= und Taschnerwaaren, Blasebälge, auch Wagen
woran Leder= oder Polsterarbeien: