Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

XVIII 
Benennung der Gegenstände. 
  
— 
gemeine Eingangsabgabe erboben 
[Kurze Waaren, Quincaillerien 2c.: 
Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, seinen Metallgemsschen, aus Bronze 
(im Feuer vergolder), aus Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen geser, 
tigt, oder mit edlen Metallen belegt; ferner Waaren aus vorgenannten Stoffen ! 
Verbindung mit Alabasier, Bernstein, Elfenbein, Fischbein, Gips, Glas, Holz, Horn“ 
Knochen, Kork, Lack, Leder, Marmor, Meerschaum, unedlen Metallen, Perlmutter, 
Schildpatt, unechten Steinen und dergl.z seine Parsümerien, wie solche in kleinen 
Gläsern, Kruken 2c. im Galanteriehandel und als Galanteriewagre geführt werden; 
Taschenuhren, Stuß= und Pendeluhren, Kronleuchter mit Bronze, Gold= oder Sil- 
berblatt; ganz feine lackirte Waaren von Metall oder Pappmasse (Papier mache), 
Regen= und Sonnenschirme, Fächer, Vlumen, zugerichtete Schmuckfedern, Perrücken 
macherarbeit u. s. w.; überhaupt alle zur Galtung der Kurzen, Quincaillerie= oder 
Galanterie-Waaren gehbrigen, unter den Nummern 2. 3. 4. 5. 6. 10. 12. 14. 19. * 
22. 27. 50. 51. 55. 55. 53. 40. 41. und 43. der zweiten Abtheilung dieses Tarist 
nicht mitinbegriffenen Gegenstände; ingleichen Waaren aus Gespinnsten von Baum 
wolle, Leinen, Seide, Wolle, welche mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing odcr 
Stahl verbunden sind, z. B. Tuch= oder Zeugmüßen in Verbindung mit Leder“ 
Knspfe auf Holzformen, Klingelschnuren und dergleichen mehr * 
Leder und daraus gefertigte Waaren: 
. ) Lohgare, oder - nur lohrorh gearbeitete Häute, Fahlleder, Sohlleder, Kalbleder, 
Sattlerleder, Stiefelschäfte, auch Juchten;z ingleichen sämisch= und weißgare 
Leder, auch Pergamennn .. # s« 
« - 
Scheidemünzen zum Einschmelzen (die Münzen auf besondere Erlaubnißscheine eingehend) wird die * 
b) Brüsseler= und Dänisches Handschuhleder, auch Corduan, Marokin, Sassian und 
alles gefärbre und lackirte vden 3 
Ausnahme: Halbgare Ziegen- und Schaasselle für inländische Safffan= und gete, 
Fabrgkaneen werden unter Controle für die allgemeine Eingangsabge 
eingelassen. 
Tc) Grobe Schuhmacher-, Sattler= und Taschnerwaaren, Blasebälge, auch Wagen 
woran Leder= oder Polsterarbeien: 
 
	        
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