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Art. 16.
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau treten hiedurch dem zwi-
schen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Jollsystems
gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudatio-
nen unter dem 11. Mai 1833 abgeschlossenen Zoll-Cartel für die Dauer des gegenwär-
tigen Vertrags bei, und werden die betrefsenden Artikel desselben gleichzeitig mit letz-
terem in Ihren Landen publiciren lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der
übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getrofsen werden, damit in den
gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zoll-Cartels überall Anwendung
gegeben werde.
Art. 17.
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Ein-
nahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Aus-
gangs= und Durchgangs-Abgaben in den K. Preußischen Staaten, den Königreichen
Vayern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzogthum Baden, dem Kurfürsten-
thum Hessen, dem Großherzogthum Hessen, dem Thüringischen Zoll= und Handels-
Vereine und dem Herzogthum Nassau, mit Einschluß der den Zollsystemen der kontra-
birenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat-Ver-
träge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse
der betresfenden Staats-Regierungen vorbehalten:
1) Die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeug-
nissen erhoben werden, einschließlich der im Art. 8 vorbehaltenen Ausgleichungs-
Abgabenz
2) die Wasserzölle;
5) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleussen-,
Hafengelder, so wie Waage und Riederlage-Gebühren, oder gleichartige Er-
hebungen, wie sie auch sonst genannt werden;
4) die Zollstrafen und Confiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denun-
cianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Art. 18.
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach Abzug