Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 16. 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau treten hiedurch dem zwi- 
schen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Jollsystems 
gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudatio- 
nen unter dem 11. Mai 1833 abgeschlossenen Zoll-Cartel für die Dauer des gegenwär- 
tigen Vertrags bei, und werden die betrefsenden Artikel desselben gleichzeitig mit letz- 
terem in Ihren Landen publiciren lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der 
übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getrofsen werden, damit in den 
gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zoll-Cartels überall Anwendung 
gegeben werde. 
Art. 17. 
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Ein- 
nahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Aus- 
gangs= und Durchgangs-Abgaben in den K. Preußischen Staaten, den Königreichen 
Vayern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzogthum Baden, dem Kurfürsten- 
thum Hessen, dem Großherzogthum Hessen, dem Thüringischen Zoll= und Handels- 
Vereine und dem Herzogthum Nassau, mit Einschluß der den Zollsystemen der kontra- 
birenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat-Ver- 
träge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse 
der betresfenden Staats-Regierungen vorbehalten: 
1) Die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeug- 
nissen erhoben werden, einschließlich der im Art. 8 vorbehaltenen Ausgleichungs- 
Abgabenz 
2) die Wasserzölle; 
5) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleussen-, 
Hafengelder, so wie Waage und Riederlage-Gebühren, oder gleichartige Er- 
hebungen, wie sie auch sonst genannt werden; 
4) die Zollstrafen und Confiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denun- 
cianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
Art. 18. 
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach Abzug
	        
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