Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

513. 
fließenden jährlichen Leistungen unter dem Namen: Abung, Speisung, Futter 
haber, Futterhühner, Jurisdiktionshühner. 
Art. 5. 
Von der Gesammtheit der Pflichtigen eines Orts können abgelöst werden: 
1) im zehn fachen Betrage: 
die ganzen Gemeinden oder den Einwohnern gewisser Gemeinden noch oblie- 
genden, nicht auf bestimmte Grundstücke gelegten fährlichen Leistungen unter 
dem Namen: Muthhaber, Vogthaber, Pflugrecht, Pflugkorn, Pflugsrüchte, 
Baukorn, Erndtekorn, Roßhaber, Küchenhaber, Waiderente, Mädergeld, 
DMürschhaber, Waiderecht, Waidgeld, Markrecht, Kühemiethe, Hausgenossen= 
geld, Soldnergeld, Wachgeld, Eheroggen, Vogt= und Sißhgeld; 
im sechzehn fachen Betrage: 
die auf Gebäude unter dem Namen: Baukanones, Baukoncessions-Zinse, 
Rauchgeld, Rauchzinse, Rauchbatzen, Küchengeld, Rauchkäse, Rauchhaber, 
Rauchhühner, Bürgerhühner, Faßnachthühner, Maienhühner, Vogthühner, 
Steuerhühner, Herbsthühner, Heerd= oder Rauchpfund, Heerdgeld, Heerd- 
steuer, Heerdzoll, Steuergült, Feuersteuer, Feuerschilling, Feuerhaber, 
Hofstattzinse, Hofstattbaber, Zolldinkel, Zollhaber, Pfingstkäfe, Ueberreuterkorn, 
Baukorn, Kirchenkorn, Mäderheller, gelegten jährlichen Abgaben. 
Bei Ausmittlung des Ablösungs-Capitals wird derjenige Betrag der Abgabe 
zu Grunde gelegt, welcher in dem leßztverflossenen Jahre von den Abgabepflichtigen 
zu leisten war. Ist die Abgabe der einzelnen Pflichtigen veränderlich, so wird der 
Durchschnittsertrag der, der Ablösung zunächst vorangegangenen zehn Jahre zu Grund 
gelegt. 
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Art. 6. 
Wenn berschledene Arten der im Arr. 5 unter 1) und 2) genannten Abgaben in 
einem Orte vorkommen, so kann sede Art für sich abgesondert abgelöst werden. 
Haben die Schuldner von zwei Drittheilen der betreffenden Abgaben sich zur 
Ablösung entschlossen, so sind die übrigen Pflichtigen gkelchfalls zu derselben verbunden. 
Oie Gemeindebehörde hat, wenn für die Ablösung entschleden ist, sofort die Sorgt 
fuͤr Bewirkung derselben zu uͤbernehmen.
	        
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