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fließenden jährlichen Leistungen unter dem Namen: Abung, Speisung, Futter
haber, Futterhühner, Jurisdiktionshühner.
Art. 5.
Von der Gesammtheit der Pflichtigen eines Orts können abgelöst werden:
1) im zehn fachen Betrage:
die ganzen Gemeinden oder den Einwohnern gewisser Gemeinden noch oblie-
genden, nicht auf bestimmte Grundstücke gelegten fährlichen Leistungen unter
dem Namen: Muthhaber, Vogthaber, Pflugrecht, Pflugkorn, Pflugsrüchte,
Baukorn, Erndtekorn, Roßhaber, Küchenhaber, Waiderente, Mädergeld,
DMürschhaber, Waiderecht, Waidgeld, Markrecht, Kühemiethe, Hausgenossen=
geld, Soldnergeld, Wachgeld, Eheroggen, Vogt= und Sißhgeld;
im sechzehn fachen Betrage:
die auf Gebäude unter dem Namen: Baukanones, Baukoncessions-Zinse,
Rauchgeld, Rauchzinse, Rauchbatzen, Küchengeld, Rauchkäse, Rauchhaber,
Rauchhühner, Bürgerhühner, Faßnachthühner, Maienhühner, Vogthühner,
Steuerhühner, Herbsthühner, Heerd= oder Rauchpfund, Heerdgeld, Heerd-
steuer, Heerdzoll, Steuergült, Feuersteuer, Feuerschilling, Feuerhaber,
Hofstattzinse, Hofstattbaber, Zolldinkel, Zollhaber, Pfingstkäfe, Ueberreuterkorn,
Baukorn, Kirchenkorn, Mäderheller, gelegten jährlichen Abgaben.
Bei Ausmittlung des Ablösungs-Capitals wird derjenige Betrag der Abgabe
zu Grunde gelegt, welcher in dem leßztverflossenen Jahre von den Abgabepflichtigen
zu leisten war. Ist die Abgabe der einzelnen Pflichtigen veränderlich, so wird der
Durchschnittsertrag der, der Ablösung zunächst vorangegangenen zehn Jahre zu Grund
gelegt.
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Art. 6.
Wenn berschledene Arten der im Arr. 5 unter 1) und 2) genannten Abgaben in
einem Orte vorkommen, so kann sede Art für sich abgesondert abgelöst werden.
Haben die Schuldner von zwei Drittheilen der betreffenden Abgaben sich zur
Ablösung entschlossen, so sind die übrigen Pflichtigen gkelchfalls zu derselben verbunden.
Oie Gemeindebehörde hat, wenn für die Ablösung entschleden ist, sofort die Sorgt
fuͤr Bewirkung derselben zu uͤbernehmen.