Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 12. 
Oie unter den aufzuhebenden öder abzulösenden Gefällen und Gegenleistungen be- 
griffenen Naturalien sind nach folgenden Preisen in Geld z verwonden: 
1 Scheffel Kernen . Osl. 36 kr. 
1 Scheffel Waizen, Erbsen, Linsen, 2 .3B st. 
1 Scheffel Mühlfrucht fl. 12 kr. 
1 Scheffel Roggen, Ackerbohnen 5i fl. 25 kr. 
1 Scheffel Gerste und gemisches Korn. . . . . Bfl. 36 kr. 
1 Scheffel Wicken 5 fll. A8 kr. 
1 Scheffel Dinkel fKAKFl. 
1 Scheffel Einkorn und Ehmer P fl. 12 kr. 
1 Scheffel Haober 4411 fl. 40 kr. 
1 Wanne Heu. f. 48 kr. 
1 Fuder Strohß. Sil. 
1 Pfund Käase ¾ kr. 
1 altes uuuhn 10 kr. 
1 junges Huhon. 5 kr. 
100 Eiier . 50 kr. 
Wein nach einem zehnsährigen Durchschnitt der Herbsipreise des Orts. Sind 
Gefaͤllweine verkauft worden, so werden die hiefuͤr erloͤsten Preise unver- 
kuͤrzt, andernfalls aber drei Viertheile der mittleren buͤrgerlichen Herbst- 
preise in Berechnung genommen. 
Holz nach einem dreijährigen Durchschnitt der Orts= oder Revierpreise. 
In beiden Beziehungen werden den Durchschnitts-Berechnungen die der 
Aufhebung oder Ablösung der Gefälle nächst vorangegangenen Jahre zu 
Grund gelegt. 
Ist die Naturalleistung schon in einen unveränderlichen Geldbetrag verwandelt, 
so wird dieser in Berechmung genommen. 
Art. 13. 
Die Abloͤsungs- und Eurschaͤdigungssuminen sind auf den letzten Verfalltermin der 
aufzuhebenden oder abzulösenden Abgabe zu berechnen.
	        
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