Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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in dem Falle aber, wo der Erfolg von der Art der Leistung der Frohn 
unabhängig ist, wohin Holzfuhr= und Holzhaufrohnen nach einer bestimmten 
Klafterzähl, Wein-, Bretter-, Zehnt-, Fuhrfrohnen gehören, sindet kein Abzug 
von der gefundenen Summe statt. 
2) Ist dagegen der Betrag der Frohn in Arbeitsstunden und Tagen oder in einer 
Zahl von Fuhren ausgedrückt, so wird der Aufwand, welchen die Erledigung 
der Leistung im Wege der Verdingung erfordert, nach den örtlichen Preisen 
der Tag= und Fuhrlöhne erhoben, und der sich ergebende Geldwerth 
a) bei Spanndiensten um ein Fünftheil, 
b) bei Handdiensten um die Hälfte 
vermindert. 
Zu den lehtern gehbren namentlich auch die Jagdfrohnen. Ein vorüberge- 
hender, ungewöhnlich hoher oder tiefer Stand der örtlichen Preise bleibt außer 
Berechnung- · 
In Fällen, wo bisher in Anerkennung (in recognitionem) des Frohnrechts eine 
Geldabgabe anstatt der Raturalfrohn geleistet wurde, kann diese dem Rechte auf Na- 
kuralfrohn selbst nicht entgegenstehen. 
Art. 12. 
Die als Frohn-Surrogate oder Gegenleistungen vorkommenden Naturalien werden 
auf folgende Weise angeschlagen: 
1 Scheffel Kernen Dofl. 56 kr. 
1 Scheffel Waizen, Erbsen, Linsen, r . . #ffl. 
1 Scheffel Mühlfrucht fl. 12 kr. 
1 Scheffel Roggen, Ackerbohnen. 6s fl. 24 kr. 
1 Scheffel Gerste, ueiscn Korn.. 5i fl. 56 kr. 
1 Scheffel Wicken 4 fl. 48 kr. 
1 Scheffel Dinkell Ffl. 
1 Scheffel Einkorn und Ehmer . .. . . 3fl. 12 kr. 
1 Scheffel Haber 22 fl. 00 kr. 
1 Wanne 8gfl. 48 kr. 
1 Fuder Strdo Istl.
	        
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