Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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1 Pfund KRHfeee#„###„„ kr. 
1 altes hn 10 kr. 
1 junges Hhn 5 kr. 
100 Stück Eier . 50 kr. 
Wein nach einem zehnjührigen Durchschnitt der Herbstpreise des Orts. Sind 
Gefällweine verkauft worden, so werden die hiefür erlösten Preise unver- 
kürzt, andernfalls aber drei Viertheile der mittleren bürgerlichen Herbst- 
preise in Berechnung genommen. 
Holz nach einem dreijährigen Durchschnitte der Orts= oder Revierpreise. 
In beiden Beziehungen werden den Durchschnitts-Berechnungen die der 
Ablösung nächst vorangegangenen Jahre zu Grunde gelegt. 
Ist die Raturalleistung schon in einen unveränderlichen Geldberrag verwandelk, so 
wird dieser in Verechnung genommen. 
Liegt zwar eine solche Verwandlung nicht vor, sind aber gleichwohl in den der 
Ablêôsung vorangegangenen zehn Jahren die Naturalien ununterbrochen mit Geld be- 
zahlt worden, so bildet der Durchschnitt dieser Zahlungen den Vergütungspreis. 
Der Werth der hier nicht namentlich aufgeführten Gegenstände wird nach dem 
Durchschnitte der Ortspreise von den lehten zwölf Jahren berechnet. 
Art. 15. 
Von dem jährlichen Geldwerth (Brutto-Werth) des Frohnbetrags kommt der 
gleichfalls nach vorstehenden Bestimmungen (Art. 6—9 und Art. 11) auszumittelnde 
Jahrswerth der Gegenleistung (Frohngebühr) in Abzug. 
III. Vollziehung der Ablösung. 
Art. 13. 
Das für Ablösung der Natural-Frohn-Berechtigung zu entrichtende Capital 
ist den Privat-Berechtigten gegenuͤber auf folgende Weise zu berechnen: 
a) bei persoͤnlichen Leistungen entrichten die Pflichtigen den zehnfachen Betrag 
des auf vorstehende Weise gefundenen Jahrswerths der Frohn, und die 
Staatskasse bezahlt ebenfalls den zehnfachen Betrag als Beitrag zur Ent- 
schaͤdigung;
	        
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