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IV. Berechnung der Entschäblgungssumme.
A. Im allgemelnen.
Art. 4.
Ole Summe der Entschädigung ist nach Maßgabe des Ertrags, welchen die auf-
gehobenen Leibeigeenschaftsgesälle und Dienste den Berechtigten im Durchschnitt gewährt
haben, unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften festzusetzen.
B. Im Besonderen.
4) Ausmittlung des jährlichen Durchschnitts, Ertrags der aufgehobenen Leibeigenschafts-Gefälle.
a) Durch Ertragsnachweisung.
Art. 5. -
Zu Ausmittlung des fährlichen Durchschnitts-Ertrags ist aus den Rechnungaakten
des Berechtigten zu erheben:
a) bei der Personal-Leibeigenschaft:
aa) wie hoch die angefallenen ständigen und unständigen Gefülle und Leistungen
mit Ausschluß der Manumissionsgelder, und zwar die in Art. 3 unter
Ziff. 1 und 2 genannten, so wie die leibeigenschaftlichen Naturalfrohnen
und Frohngelder in jedem der dem Jahre 1818 zunächst vorangegangenen
zwölf Fahre, und die in Art. 5 unter Ziff. 3 (Satz 1) aufgezählten, in
jedem der dem Jahre 1318 unmittelbar vorangegangenen fünfundzwanzig
Jahre sich belaufen, und
bb) wie groß die Zahl der selbstständig anfäßigen Leibeigenen in jedem dieser
Jahre gewesen sey.
Der auf den einzelnen Leibeigenen binnen dieses Zeitraums fallende jährliche
Durchschnittsertrag ist als die Grundlage der Entschädigungssumme anzusehen, welche
nach Verhältniß der Zahl der am 1. Januar 1818 vorhandenen elbstständig an-
säßigen Leibeigenen auszumitteln ist.
Art. 6.
b) Bei der Lokal-Leibeigenschaft wird aus den gedachten Urkunden der Ertrag
von den in Art. 3, Ziff 1 und 2, genannten Gefällen und Leistungen im Ganzen, mit
Einschluß der Manumissionsgelder, so weit solche nicht bei Auswanderungen aus dem
Sctaatsgebiet entrichtet wurden, so wie von den leibeigenschaftlichen Naturalfrohnen