Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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IV. Berechnung der Entschäblgungssumme. 
A. Im allgemelnen. 
Art. 4. 
Ole Summe der Entschädigung ist nach Maßgabe des Ertrags, welchen die auf- 
gehobenen Leibeigeenschaftsgesälle und Dienste den Berechtigten im Durchschnitt gewährt 
haben, unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften festzusetzen. 
B. Im Besonderen. 
4) Ausmittlung des jährlichen Durchschnitts, Ertrags der aufgehobenen Leibeigenschafts-Gefälle. 
a) Durch Ertragsnachweisung. 
Art. 5. - 
Zu Ausmittlung des fährlichen Durchschnitts-Ertrags ist aus den Rechnungaakten 
des Berechtigten zu erheben: 
a) bei der Personal-Leibeigenschaft: 
aa) wie hoch die angefallenen ständigen und unständigen Gefülle und Leistungen 
mit Ausschluß der Manumissionsgelder, und zwar die in Art. 3 unter 
Ziff. 1 und 2 genannten, so wie die leibeigenschaftlichen Naturalfrohnen 
und Frohngelder in jedem der dem Jahre 1818 zunächst vorangegangenen 
zwölf Fahre, und die in Art. 5 unter Ziff. 3 (Satz 1) aufgezählten, in 
jedem der dem Jahre 1318 unmittelbar vorangegangenen fünfundzwanzig 
Jahre sich belaufen, und 
bb) wie groß die Zahl der selbstständig anfäßigen Leibeigenen in jedem dieser 
Jahre gewesen sey. 
Der auf den einzelnen Leibeigenen binnen dieses Zeitraums fallende jährliche 
Durchschnittsertrag ist als die Grundlage der Entschädigungssumme anzusehen, welche 
nach Verhältniß der Zahl der am 1. Januar 1818 vorhandenen elbstständig an- 
säßigen Leibeigenen auszumitteln ist. 
Art. 6. 
b) Bei der Lokal-Leibeigenschaft wird aus den gedachten Urkunden der Ertrag 
von den in Art. 3, Ziff 1 und 2, genannten Gefällen und Leistungen im Ganzen, mit 
Einschluß der Manumissionsgelder, so weit solche nicht bei Auswanderungen aus dem 
Sctaatsgebiet entrichtet wurden, so wie von den leibeigenschaftlichen Naturalfrohnen
	        
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