Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Versäumt derjenige Theil, welcher sich für beschwert erachtet, die Frist, so wird 
dieß für einen Verzicht auf eine neue Schäßung angesehen, und die schon vorliegende 
wird rechtskräftig. 
Versäumt aber der andere Theil die genannte Frist, so geht sein Ernennungerecht 
auf das Bezirks-Polizeiamt über. 
Art. 15. 
Gegen den Ausspruch der verstärkten Schäßungs-Commission findet keine weitere 
Verufung statt. 
Art. 16. 
Die Kosten der ersten Schaͤtzung werden von der Staatskasse getragen. Die Ko- 
sten der zweiten Schaͤtzung traͤgt derjenige, der sie verlangt. 
Abzuͤge vom Rohertrag. 
Art. 17. 
Von dem in Geld berechneten Gesamtertrage der Leistungen sind in Abzug zu 
bringen: 
a) der gleichfalls zu Geld berechnete Gesamtbelauf der Gegenleistungen, und 
b) fuͤr Nachlaͤsse wegen Uneinbringlichkeit und fuͤr den Verwaltungsaufwand acht 
Procent des Rohertrags, 
wonaͤchst der jaͤhrliche reine Durchschnittsertrag zu berechnen ist. 
2) Capitalisirung des jährlichen Durchschnittsertrags. 
Art. 18. 
Der jährliche Reinertrag der Leistungen (Art. 5—16) ist zwanzigfach zu Capital 
zu erheben, welcher Capitalbetrag die dem Berechtigten zu gewährende Entschädigungs- 
Summe bildet, 
V. Leistung der Entschädigung. 
4) Zeitpunkt derselben. 
Art: 19. . 
Das Entschädigungs-Capital wird mit dem 1. Juli 1836 auf die Staatskasse 
übernommen, und, wenn dasselbe nicht sogleich abgelöst wird, von diesem Tage an, 
unter Vorbehalt gegenseitiger vierteljähriger Aufkündigung, nach dem für die Staats- 
schuld geseich bestehenden Zinsfaße verzinst.
	        
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