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Art. 25.
Die von den Zoll-Erhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres
aufzustellenden Quartals-Extrabte, und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse auf-
zustellenden Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während
des Rechnungsjahres fällig gemordenen Zoll-Einnahmen werden von dor Herzoglich
Nassanischen ebenso wie von den betreffenden Zoll-Direbtionen der bontrahirenden
Vereinsstaaken nach vorangegangener Prüfung in Haupt-Uebersichten zusammengetra-
gen, und diese sodann an das in Berlin bestehende Central-Bureau eingesendet.
Dieses Bureau fertigt auf den Grund jener Vorlagen die provisorischen Abrech-
nungen zwischen den vereinigten Straaten von drei zu drei Monaten, sender diesel-
ben den Cemtral-Finanzstellen der letzteren, und bereitet die definitive Jahres-Abrech=
nung vor. Wenn aus den Quartal-Abrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Ein-
nahme eines Vereinsgliedes um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm verhält-
nißmäßig an der Gesamt-Einnahme zuständigen Revenuen-Antheil zurückgeblieben ist,
so muß alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles durch Herauszah-
lung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehr-Einnahme statt-
gefunden hat, eingeleitet werden.
Art. 26.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten follen auch im Verhältnisse
des Herzogthums Nassau zu den kontrahirenden Vereinsstaaten folgende Grundsäße in
Anwendung kommen:
1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede
Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungs=
Kosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt-
und Reben-Zollämter, der inneren Steucrämter, Hallämter und Packhöfe und
der Zoll-Direktionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals
und durch die dem leßteren zu bewilligenden Penstonen, oder endlich aus
irgend einem anderen Bedürfnisse der Jollverwaltung entstehen.
2) Hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfs aber, welcher an den gegen das
Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehoͤrigen Grenzbezirks
für die Zoll-Erhebungs= und Aufsichts= oder Control-Behörden und Zoll, Schut-
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