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selben uͤber ihre Aufpruͤche eine Liquidatians-Verhandlung vorzunehmen, sofort auch
noͤthigensalls die Werthe-Ermittlung (Art. 11—16) anzuordnen.
5) Erkennende Behdrde.
Art. 24.
Sollte bei dieser Verhandlung eine gütliche Uebereinkunß der sämtlichen Bethei-
ligten nicht zu Stande kommen, so sind von dem. Bezirks-Polizeiamte die Akten mit
den Anträgen der Kreisregierung vorzulegen, welche über den Anspruch auf Enrschs-
digung und deren Betrag, nöthigenfalls nach vorgängiger weiteren Instruirung und
Ergänzung, zu erkennen hat.
5) Rekure.
Art. 25.
Gegen die Entscheidung der Kreisregierung steht jedem Betheiligten der Rekurs
an eine aus fünf Mitgliedern bestehende Central-Commission offen, welche aus drei
ein Richteramt bekleidenden Collegial-Mitgliedern des Departemems der Justiz, und
zwei Collegial-Mirgliedern aus den Departements des Junern und der Finanzen ge-
bildet wirb.
Art. 26.
Ein zweiter und letzter Rekurs findet an den K. Geheimen Rath, jedoch nur in
dem Falle statt, wenn durch das Erkenm#uiß der Central-Commission die Entscheidung
der ersten Instanz ganz oder theilweise abgeändert wurde. In einem solchen Falle
sind in dem K. Geheimen Rath die Vorstände des K. Ober-Tribunals, oder, bei ihrer
Verhinderung, die gesehlichen Stellvertreter derselben beizuziehen.
Ari. 27.
Jedes rechtskräftige Erkenntniß ist fuͤr beide Theile -verbindli.eh. Nur. im Falle
einer Nichtigkeit ist ein weiteres Verfahren zugelassen. ueber den Kostenpunkt an sich
findet kein Reburs saatt.
Art. 28. ..
Die von der Eröffnung des Erkenntnisse“ 7 laufende Frist zur Uebergabe der
Veschwerde ·Auofubrung in für fede, Insanmd a. drrllis Tagk benmmr,
Der Reburrent hat seine Veschwerde b 64 (r 5 Polizeiamte, welches ihm
die Enescheidung-erösfüer, sihrsfrlicheizt, Pen 7e mündich u Prattkoll zu geben.
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