Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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dem sofort die Pflichtigen über die Frage, ob abgelöst werden soll, vor der 
Gemeindebehörde ihre Stimmen abgegeben haben, so sind, wenn lektere sich 
theilten, die Veiträge der bejahenden unr der verneinenden Stimmgeber zu der 
abzuldsenden Gesamtleisiung zusammen zu rechnen, um ermessen zu bönnen, 
ob die Veirüge derjenigen, welche für die Ablèsung siimmten, zwei Drittheile der 
Gesamrleistung ausmachen, und somit die Abldsung als beschlossen anzu- 
sehen sey. 
Faͤllt der Beschluß fuͤr die Abloͤsung aus, so sind die Pflichtigen zu 
veranlassen, eine oder mehrere Personen aus ihrer Mitte zu ermaͤchtigen, ihr 
Interesse bei den Abloͤsungs-Verhandlungen zu vertreten, namentlich eintretenden 
Falls im Namen der Gesamtheit uͤber die Bestellung eines Schiedsgerichts 
(Gesetz Art. 35) sich zu erklaͤren, zur Bestellung einer Schaͤtzungs--Commission 
(Gesetz Art. 37—39) mitzuwirken, zu den vorgeschlagenen oder durch Schaͤtzung 
oder Erkenntniß festaesezten Bedingungen der Abloͤsung ihre Zustimmung zu 
geben, oder aber den Rekurs an eine verstärkte Schätungs-Commission oder 
an die höhere Staatsbehörde zu nehmen (Geseßz Art. 55, 56). Diese Vollmacht 
kann auch dem Gemeinderaths-Collegium ertheilt werden. 
Sind es der Pflichtigen nur wenige, so daß ihre unmittelbare Theilnahme 
an den Ablbôsungs-Verhandlungen keine bedeutende Belästigung verursachr, so 
kann die Bestellung von Bevollmächtigten ganz unterbleiben. 
6) Auf gleiche Weise, und unter den gleichen Bestimmungen, wie über die Ablö- 
sung dinglicher Frohnpflichten, sind von den Gemeindebehörden Abstimmungen 
und Beschlußnahmen der Pflichtigen über die Ablösung der in dem Geseß 
über Beeden und ähnliche ältere Abgaben Art. 5, Ziffer 1 und 2, aufgezählten 
Abgaben einzuleiten. 
Eine besondere Bestellung von Bevollmächtigten hat bei der Ablösung 
dieser Abgabe-Gattungen zu unterbleiben, da nach Ark. 5 des Gesetzes, wenn 
für die Ablbsung enrschieden ist, in der Verhandlung über dieselben die Pflich- 
tigen, wie dieß auch bei persönlichen Frohnpflichten der Fall ist, von der 
Gemeindebehörde vertreten werden.
	        
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