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Vermuthung erhaͤlt, daß eine neue Abstimmung ein veraͤndertes Ergebniß
liefern werde.
11) Ein dinglich Frohnpflichtiger, bei welchem die in Art. 21 des Frohngesetzes
vorgesehenen Faͤlle nicht eintreten, der sonach seine Frohnpflicht einzeln abzu-
loͤsen berechtigt ist, kann die Abloͤsung entweder bei der Gemeindebehoͤrde des
Grundstücks, auf welchem die Frohnpflicht ruhr, oder dem derselben vorge-
sehzten Bezirks-Polizeiamt mündlich zu Protokoll oder in einer schriftlichen
Eingabe anmelden. Ueber die geschehene Anmeldung ist ihm eine Beschei-
nigung zuzustellen. Dieselbe wird, wenn sie vor der Gemeindebehbrde geschah,
von dieser unverweilt an das vorgesehte K. Oberamt übermacht, welches, wenn
nach Maßgabe des Art. 31 des Frohngesetzs ein standesherrliches Bezirksamt
für die Ablösungs-Verhandlung zuständig ist, die empfangene Anmeldung an
das letztere überweist.
12) Von vier zu vier Monaten haben die Oberämter aus allen Gemeinden ihrer
Bezirke, in welchen den gesammelten Notizen oder dem sonstigen Wissen der
Oberämter zufolge die in den Gesehßen über Frohnen und Beeden für ab-
lösbar erklärten Abgaben vorkommen, und aus denen die Ablösung dieser
Abgaben oder einzelner derselben noch nicht angemeldet ist, Bericht über den
Sctand der Sache und die etwa vorliegenden Anstände einzuziehen und zur Be-
seitigung der letztern geeignet einzuwirken.
Das Ergebniß dieser Berichtseinziehung hat jedes Oberamt der ihm vor-
gesetzten Kreisregierung vorzulegen, welch letztere über den Fortgang des
Ablösungsgeschäfts von vier zu vier Monaten Bericht an das Ministerium
erstatten wird.
13) Zur Aufstellung der im Art. 14 des Beedgesebes vorgeschriebenen amtlichen
Verzeichnisse der in diesem Gesetz für aufgehoben oder ablösbar erklärten Ab-
gaben wird die Einleitung durch die oben zu Ziffer 5 vorgeschriebene Maßre-
gel getroffen. Weirere Vorschriften hierüber werden den Behörden demnächst
zukommen.
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