Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Vermuthung erhaͤlt, daß eine neue Abstimmung ein veraͤndertes Ergebniß 
liefern werde. 
11) Ein dinglich Frohnpflichtiger, bei welchem die in Art. 21 des Frohngesetzes 
vorgesehenen Faͤlle nicht eintreten, der sonach seine Frohnpflicht einzeln abzu- 
loͤsen berechtigt ist, kann die Abloͤsung entweder bei der Gemeindebehoͤrde des 
Grundstücks, auf welchem die Frohnpflicht ruhr, oder dem derselben vorge- 
sehzten Bezirks-Polizeiamt mündlich zu Protokoll oder in einer schriftlichen 
Eingabe anmelden. Ueber die geschehene Anmeldung ist ihm eine Beschei- 
nigung zuzustellen. Dieselbe wird, wenn sie vor der Gemeindebehbrde geschah, 
von dieser unverweilt an das vorgesehte K. Oberamt übermacht, welches, wenn 
nach Maßgabe des Art. 31 des Frohngesetzs ein standesherrliches Bezirksamt 
für die Ablösungs-Verhandlung zuständig ist, die empfangene Anmeldung an 
das letztere überweist. 
12) Von vier zu vier Monaten haben die Oberämter aus allen Gemeinden ihrer 
Bezirke, in welchen den gesammelten Notizen oder dem sonstigen Wissen der 
Oberämter zufolge die in den Gesehßen über Frohnen und Beeden für ab- 
lösbar erklärten Abgaben vorkommen, und aus denen die Ablösung dieser 
Abgaben oder einzelner derselben noch nicht angemeldet ist, Bericht über den 
Sctand der Sache und die etwa vorliegenden Anstände einzuziehen und zur Be- 
seitigung der letztern geeignet einzuwirken. 
Das Ergebniß dieser Berichtseinziehung hat jedes Oberamt der ihm vor- 
gesetzten Kreisregierung vorzulegen, welch letztere über den Fortgang des 
Ablösungsgeschäfts von vier zu vier Monaten Bericht an das Ministerium 
erstatten wird. 
13) Zur Aufstellung der im Art. 14 des Beedgesebes vorgeschriebenen amtlichen 
Verzeichnisse der in diesem Gesetz für aufgehoben oder ablösbar erklärten Ab- 
gaben wird die Einleitung durch die oben zu Ziffer 5 vorgeschriebene Maßre- 
gel getroffen. Weirere Vorschriften hierüber werden den Behörden demnächst 
zukommen. 
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